BGH Beschluss vom 26.05.2009 – XI ZR 118/09
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen,
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.
Dabei
kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind. Die Verjährung ist
jedenfalls gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V. mit Art. 229
§ 6 Abs. 1 EGBGB gehemmt, dessen Voraussetzungen nach
dem
im
Berufungsurteil
wiedergegebenen
unstreitigen
Tatsachenvortrag der Parteien zu bejahen sind.
Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 13.06.2008 - 3 O 42/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2009 - 17 U 453/08 -