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BGH Beschluss vom 26.05.2009 – XI ZR 118/09

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Wiechers und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen,

die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

Dabei

kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des

§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind. Die Verjährung ist

jedenfalls gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V. mit Art. 229

§ 6 Abs. 1 EGBGB gehemmt, dessen Voraussetzungen nach

dem

im

Berufungsurteil

wiedergegebenen

unstreitigen

Tatsachenvortrag der Parteien zu bejahen sind.

Wiechers

Joeres

Mayen

Ellenberger

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 13.06.2008 - 3 O 42/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2009 - 17 U 453/08 -