BGH Beschluss vom 27.05.2009 – 1 StR 218/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Vergewaltigung
zu 2.: sexueller Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Landshut vom 9. Dezember 2008 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Vergewaltigung der
Nebenklägerin Br. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den an
derselben Tat beteiligten Angeklagten C. wegen sexueller Nötigung zu
einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Ange-
klagten mit ihren Revisionen. Diese haben jeweils mit einer Verfahrensrüge Er-
folg. Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die jeweils erho-
bene Sachrüge bedarf es danach nicht mehr.
1. Nach den Feststellungen wurde die Tat am 7. April 2008 nach
3.15 Uhr in der Wohnung des Angeklagten B. begangen. Diese konnte die
Nebenklägerin zwischen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr verlassen. Im Haus ihrer Eltern,
wo sie wohnte, kam sie erst Stunden später an, da sie den 18 km langen
Heimweg zu Fuß zurücklegte. Von dort war sie gegen 2.45 Uhr geflüchtet, da
der Angeklagte B. ihr gegen Mitternacht angedroht hatte, vorbeizukommen,
ihr das Gesicht zu zerschneiden und sie zu vergewaltigen, „wenn sie nicht mit-
mache“. Bereits zuvor hatte er sie in den späten Abendstunden des 6. April
2008 mehrfach in Handyanrufen und per SMS aufgefordert, zu ihm zu kommen
und an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Landgericht aus, an dem
primär von der Nebenklägerin, aber auch von deren Mutter genutzten einzigen
Computer im Haus habe ein Benutzer um 5.03 Uhr des Tattages Dateien er-
stellt. Die - am 3. Dezember 2008 als Zeugin gehörte - Mutter habe angegeben,
„es sei … recht wahrscheinlich, dass sie … ab 5.03 Uhr den Computer benützt
habe. Sie erinnere sich … noch in etwa an die Nacht … auf Montag, den 7. Ap-
ril 2008. Ihr Mann habe nämlich am 7. April 2008 Geburtstag…“.
2. Die Revisionen machen einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO gel-
tend. Beide Angeklagten hatten in der Hauptverhandlung jeweils beantragt, den
als Lkw-Fahrer tätigen Vater der Nebenklägerin als Zeugen zum Beweis der
Tatsache zu hören, dass er am 7. April 2008 um 5.03 Uhr von seiner Ehefrau,
der Mutter der Nebenklägerin, zu seiner Arbeitsstelle gefahren worden sei. Die-
se übereinstimmenden Beweisanträge hat das Landgericht am 9. Dezember
2008 mit der Begründung abgelehnt, das benannte Beweismittel sei völlig un-
geeignet. Denn es widerspreche „der gesicherten Lebenserfahrung, dass der
Zeuge im Hinblick auf den langen Zeitablauf und das Fehlen einer früheren
Vernehmung noch eine Erinnerung an die präzise zeitliche Einordnung der in
sein Wissen gestellten Tatsachen haben könnte“, zumal „im einstelligen Minu-
tenbereich“.
a) Mit dieser Begründung durfte das Landgericht die Beweisanträge nicht
ablehnen.
aa) Als völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein
Beweismittel nur dann einzustufen, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf
das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit diesem Be-
weismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer
Lebenserfahrung nicht wird erzielen lassen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3
Satz 2 Ungeeignetheit 12 und 15). Die absolute Untauglichkeit muss sich aus
dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst erge-
ben. Bei der Annahme, die Erhebung eines Beweises erscheine von vornherein
gänzlich nutzlos, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Dies gilt vor allem für die Annahme, ein Zeuge sei deswegen ein völlig
ungeeignetes Beweismittel, weil er sich wegen des Zeitablaufs voraussichtlich
an die Beweistatsache nicht mehr erinnern könne (vgl. BGH NStZ 2004, 508).
Insofern kommt es darauf an, ob Umstände vorliegen, die eindeutig dagegen
sprechen, er könne im Falle einer Aussage vor Gericht etwas zur Sachaufklä-
rung beitragen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 12
m.w.N.), oder ob der Vorgang, zu dem er aussagen soll, für ihn bedeutsam ge-
wesen ist, sein Interesse geweckt hat und er sich auf Erinnerungshilfen stützen
kann (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 23). Ergibt diese
Prüfung einen lediglich geminderten, geringen oder zweifelhaften Beweiswert,
so darf dieser nicht mit völliger Ungeeignetheit gleichgesetzt werden.
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze gibt es für die Annahme des
Landgerichts, der benannte Zeuge werde sich an die in sein Wissen gestellte
Tatsache nicht mehr erinnern können, keine ausreichende Grundlage. Der Zeit-
raum vom 7. April 2008 bis 9. Dezember 2008 ist bereits für sich genommen
nicht derart lang, dass er eine Erinnerung als von vornherein ausgeschlossen
erscheinen lassen würde. Dementsprechend konnte sich die Ehefrau des be-
nannten Zeugen in ihrer Vernehmung am 3. Dezember 2008 „noch in etwa an
die Nacht … auf Montag, den 7. April 2008“, erinnern. Dabei hat sie sich auf
den Geburtstag ihres Mannes als Erinnerungsbrücke berufen. Angesichts des-
sen lag es zumindest nicht fern, dass der Zeuge sich an Einzelheiten des Ab-
laufs seines eigenen Geburtstags, in den er nach den Feststellungen hinein ge-
feiert hatte, ebenfalls hätte erinnern können, auch wenn er bislang im Rahmen
der Ermittlungen hierzu noch nicht vernommen worden war. Zudem kam in Be-
tracht, dass er seine Erinnerung durch eine Einsichtnahme in das am 7. April
2008 in dem von ihm geführten Lkw befindliche Fahrtschreiberschaublatt (Ta-
choscheibe) hätte auffrischen können.
b) Auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Der
Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht die Glaubhaftigkeit der
Angaben der Nebenklägerin anders beurteilt hätte, wenn ihr Vater die in sein
Wissen gestellten Umstände bekundet hätte.
3. Der Senat bemerkt ergänzend: Soweit seitens der Verteidigung in der
Hauptverhandlung zudem beantragt worden war, die Handys der Nebenklägerin
und eines ihrer Bekannten einschließlich der SIM-Karten kriminaltechnisch aus-
zuwerten, ist der Senat der Auffassung, dass es sich hierbei um Beweisanträge
handelt, da eine hinreichend konkrete Beweistatsache behauptet wird. Denn als
durch die Auswertung unter Beweis gestelltes Ergebnis wird jeweils angegeben,
dass es in einem näher bezeichneten Zeitraum zu keinem telefonischen oder
SMS-Kontakt zwischen der Nebenklägerin und den Angeklagten gekommen
sei. Damit aber wird trotz der Negativformulierung eine bestimmte Tatsache
angegeben, deren Nachweis auf die beantragte Weise prinzipiell hätte erbracht
werden können. Aus diesem Grund genügte die Begründung des vom Landge-
richt gefassten Ablehnungsbeschlusses, die beantragte Auswertung sei „zur
Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich“, nicht den Anforderungen des §
244 Abs. 6 StPO. Selbst wenn damit hätte zum Ausdruck gebracht werden sol-
len, die Tatsache sei für die Entscheidung im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO oh-
ne Bedeutung, hätte ausgeführt werden müssen, ob die angenommene Irrele-
vanz auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruht und auf welchen (vgl.
BGH NStZ 2000, 267, 268). Daran fehlt es.
Nack Wahl Elf
Jäger Sander