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BGH Beschluss vom 27.05.2009 – 2 ARs 257/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Az.: 10 Ds 211 Js 938/08 (48/08) Amtsgericht Schwedt/Oder Az.: 13 Ds 139 Js 2635/08 Amtsgericht Hamm Az.: 52 AR 119/09 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 27. Mai 2009 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Schwedt/Oder
vom 17. November 2008 (10 Ds 211 Js 938/08 [48/08]) wird auf-
gehoben, soweit damit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 JGG an
das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamm abgegeben wurde.
Gründe:
1
Der Beschluss war, soweit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 JGG abge-
geben wurde, aufzuheben, weil nicht festgestellt ist, dass das Amtsgericht
Schwedt/Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung zuständig war. Es ist offen
geblieben, ob die Beschuldigte schon vor der Anklageerhebung ihren Wohnsitz
im Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder aufgegeben hat. Eine Abgabe des
Verfahrens gem. § 42 Abs. 3 JGG kam daher nicht in Betracht (BGHSt 13, 209,
218).
2
Auch eine Übertragung gem. § 12 Abs. 2 StPO schied aus den vom Ge-
neralbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen aus, da die Zuständigkeit
des Amtsgerichts Schwedt/Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung offen
geblieben ist.
3
Nachdem die angeklagte Tat bereits fast zwei Jahre zurückliegt, wird das
Verfahren nun mit der gebotenen Beschleunigung fortzuführen sein.
Fischer Rothfuß Appl
Cierniak Schmitt