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BGH Beschluss vom 27.05.2009 – 2 ARs 257/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 257/09 2 AR 74/09

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Az.: 10 Ds 211 Js 938/08 (48/08) Amtsgericht Schwedt/Oder Az.: 13 Ds 139 Js 2635/08 Amtsgericht Hamm Az.: 52 AR 119/09 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 27. Mai 2009 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Schwedt/Oder

vom 17. November 2008 (10 Ds 211 Js 938/08 [48/08]) wird auf-

gehoben, soweit damit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 JGG an

das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamm abgegeben wurde.

Gründe:

1

Der Beschluss war, soweit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 JGG abge-

geben wurde, aufzuheben, weil nicht festgestellt ist, dass das Amtsgericht

Schwedt/Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung zuständig war. Es ist offen

geblieben, ob die Beschuldigte schon vor der Anklageerhebung ihren Wohnsitz

im Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder aufgegeben hat. Eine Abgabe des

Verfahrens gem. § 42 Abs. 3 JGG kam daher nicht in Betracht (BGHSt 13, 209,

218).

2

Auch eine Übertragung gem. § 12 Abs. 2 StPO schied aus den vom Ge-

neralbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen aus, da die Zuständigkeit

des Amtsgerichts Schwedt/Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung offen

geblieben ist.

3

Nachdem die angeklagte Tat bereits fast zwei Jahre zurückliegt, wird das

Verfahren nun mit der gebotenen Beschleunigung fortzuführen sein.

Fischer Rothfuß Appl

Cierniak Schmitt