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BGH Beschluss vom 27.05.2009 – 2 StR 177/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 16. Januar 2009 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass sich die Urteilsgründe zur Feststellung des (jeweiligen) Vorsatzes

der Körperverletzungen nicht ausdrücklich verhalten, ist hier im Ergebnis un-

schädlich, da der zumindest bedingte Vorsatz dem Gesamtzusammenhang der

Urteilsgründe zweifelsfrei entnommen werden kann.

Dass das Landgericht rechtsfehlerhaft den schweren Raub zum Nachteil

der Geschädigten S. nur für versucht gehalten und den Strafrahmen des

§ 250 Abs. 2 StGB gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, be-

schwert den Angeklagten nicht.

Der Angeklagte ist auch dadurch nicht beschwert, dass das Landgericht

rechtsfehlerhaft die weitere Gewaltandrohung gegen die Geschädigte S. so-

wie die Gewaltanwendung gegen den Geschädigten G. nicht als

selbständige Taten des schweren räuberischen Diebstahls abgeurteilt hat.

Ebenfalls nicht beschwert ist der Angeklagte durch den Umstand, dass

die Gewaltausübung gegen den Zeugen K. zur Sicherung der Beute und die

Verletzung dieses Zeugen mittels eines gefährlichen Werkzeugs weder unter

dem Gesichtspunkt eines schweren räuberischen Diebstahls noch unter dem

einer (weiteren) gefährlichen Körperverletzung gewürdigt worden, sondern im

Urteil gänzlich unberücksichtigt geblieben ist.

Schließlich fehlt auch eine Beschwer des Angeklagten, soweit eine Ver-

urteilung wegen Bedrohung des Geschädigten G. unterblieben ist.

Der Angeklagte ist daher durch die auf der Grundlage der tatrichterlichen

Feststellungen insgesamt rechtsfehlerhafte Würdigung nicht beschwert.

Fischer Rothfuß Appl

Cierniak Schmitt