Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.05.2009 – 5 StR 140/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 13. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 1

StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts als unzulässig verworfen. Die allein erhobene,

unzulässig ausgeführte Verfahrensrüge wäre zudem in der

Sache aus den Gründen von BGHSt 49, 84, 87 und BGHR

StPO vor § 1 faires Verhalten/Vereinbarung 14 aussichtslos.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Basdorf Schaal Schneider

Dölp König