BGH Beschluss vom 27.05.2009 – 5 StR 140/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 13. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 1
StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts als unzulässig verworfen. Die allein erhobene,
unzulässig ausgeführte Verfahrensrüge wäre zudem in der
Sache aus den Gründen von BGHSt 49, 84, 87 und BGHR
StPO vor § 1 faires Verhalten/Vereinbarung 14 aussichtslos.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König