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BGH Beschluss vom 27.05.2009 – 5 StR 144/09

5. Strafsenat

5 StR 144/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-

walts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der An-

geklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen besonders

schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist;

insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens

und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen

Auslagen.

Demgemäß wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom

19. November 2008 im Schuldspruch dahingehend geän-

dert, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Men-

schenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Er-

pressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei

Monaten verurteilt ist.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das

genannte Urteil nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-

nes Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs und

den Wegfall der für die Tat gemäß Fall 1 der Urteilsgründe verhängten Ein-

zelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten zur Folge. Die für die Tat

gemäß Fall 2 der Urteilsgründe ausgeurteilte Freiheitsstrafe von fünf Jahren

und drei Monaten kann bestehen bleiben. Die Erfüllung des Tatbestandes im

Fall 2 und die Verneinung eines minder schweren Falles stünden auch dann

nicht in Frage, wenn zugunsten des Angeklagten unterstellt wird, dass dieser

auch bei der Bedrohung des Opfers im Fall 1 kein Messer eingesetzt hat.

Basdorf Schaal Schneider

Dölp König