Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.05.2009 – 5 StR 156/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 27. Oktober 2008 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ablehnung des Beweisantrags war noch nicht rechtsfehlerhaft, da das

Landgericht einerseits seine eigene Sachkunde durch die überaus sorgfältige

Würdigung der Anknüpfungstatsachen und Erörterung derselben hinreichend

belegt hat, andererseits die Strafzumessung durch die erhebliche Gewich-

tung der affektiven Erregung und der diese bedingenden Umstände selbst für

die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht zu beanstanden

wäre. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Hinzuziehung eines Sach-

verständigen vorzugswürdig gewesen wäre (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2

Sachverständiger 21).

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