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BGH Beschluss vom 27.05.2009 – 5 StR 164/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 22. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte wegen versuchten
Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu ei-
ner Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Ausweislich der Feststellungen hat der Angeklagte nach dem mit dem Vor-
satz anschließender Ertränkung geführten Angriff mit dem Elektroschockge-
rät auf die Geschädigte K. N. vom 1. Januar 2004 seinen Tötungs-
vorsatz nicht aufgegeben (UA S. 11). Deswegen steht auch die dadurch ver-
wirklichte gefährliche Körperverletzung zum Mordversuch in Tateinheit. Der
Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab und erhält die Gesamtstra-
fe als Einzelstrafe aufrecht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354
Rdn. 22). Im Hinblick auf den Tatzeitraum von knapp eineinhalb Jahren, in-
nerhalb dessen der Angeklagte das Opfer zunächst ertränken wollte und ihm
dann in einer Vielzahl von Einzelakten Gifte verschiedenster Art zugeführt
hat, um es zu töten, schließt der Senat aus, dass das Landgericht im Ergeb-
nis eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es das Konkurrenz-
verhältnis zutreffend beurteilt hätte.
Im Blick auf den Strafausspruch sieht der Senat in dem besonders gelager-
ten Fall noch keinen Anlass, ohne jede entsprechende Beanstandung allein
auf die Sachrüge die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne Bei-
ziehung eines Sachverständigen zu beanstanden (vgl. dazu allerdings BGHR
StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 21).
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König