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BGH Beschluss vom 27.05.2009 – III ZR 181/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Klägerin und Beschwerdeführerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge- richts in Jena vom 25. Juni 2008 - 4 U 939/06 - wird zurückgewie- sen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Erteilung der aufsichtsrechtlichen Genehmigung der Kreditaufnahmen der Rechtsvorgängerin der klagenden Stadt für nicht rechtswidrig erachtet. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, bei der Beurteilung der dauernden Leis- tungsfähigkeit der Gemeinde nach § 44 Abs. 2 Satz 3 VKO/§ 63 Abs. 2 Satz 3 ThürKO komme es wegen des im Haushaltsrecht geltenden Jährlichkeitsprinzips nur darauf an, ob die Gemeinde in dem den Genehmigungszeitpunkt betreffenden Haushaltsjahr vor- aussichtlich in der Lage sei, ihre Verpflichtungen aus der Kredit- ermächtigung zu erfüllen. Es kann dahinstehen, ob diese Begrün- dung für sich genommen in einer die Zulassung der Revision ge- bietenden Weise rechtsfehlerhaft ist. Denn das Berufungsgericht hat die Bestätigung der Klageabweisung selbständig tragend auf die Verjährung etwaiger Ansprüche gestützt. Insoweit besteht kein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 3.818.130,92 €

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 10.10.2006 - 9 O 1978/05 -

OLG Jena, Entscheidung vom 25.06.2008 - 4 U 939/06 -