BGH Urteil vom 27.05.2009 – VIII ZB 101/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel
sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den
am 24. November 2008 ergangenen Beschluss der Zivilkammer
67 des Landgerichts Berlin zurückgenommen hat, dieses
Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Antrag der Klägerin, die Gerichtskosten für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren und den Verwerfungsbeschluss des Landge-
richts Berlin vom 24. November 2008 nicht zu erheben, wird zu-
rückgewiesen.
Streitwert: 242,91 €
Gründe
Der Antrag der Klägerin, gemäß § 21 GKG von der Erhebung von Ge-
richtskosten abzusehen, hat keinen Erfolg.
1. Soweit es die vor dem Berufungsgericht angefallenen Kosten anbe-
langt, kommt eine Entscheidung des Senats schon deshalb nicht in Betracht,
weil hierüber nur das Berufungsgericht entscheiden könnte (vgl. BGH, Urteil
vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99, NJW 2000, 3786, unter II 3, insoweit in
BGHZ 144, 123 nicht abgedruckt; BVerwG, NJW 2009, 162, 164).
2. Hinsichtlich der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem
Senat angefallenen Gerichtskosten kann von deren Erhebung nicht abgesehen
werden. Hierzu bestimmt § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, dass Kosten nicht erhoben
werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das
setzt jedoch voraus, dass das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche
Regelung verstoßen hat, insbesondere dass ihm ein schwerer Verfahrensfehler
unterlaufen ist, der offen zutage tritt (BGH, Beschluss vom 10. März 2003
- IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294; Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR
217/04, NJW-RR 2005, 1230, unter 2; BFH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - II E
3/06, unter II 1 a - juris). Davon kann hier keine Rede sein. Das Berufungsge-
richt hat vielmehr in vertretbarer Weise angenommen, dass der Klägerin bereits
nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eine Berufungseinlegung zuzumu-
ten war und dass sie das seinerzeit bestehende Zulässigkeitshindernis der Be-
rufungszulassung über einen gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrag nach
§ 148 ZPO hätte überwinden können und müssen. Denn diesem hätte - wie das
Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - unter den gegebenen Umstän-
den voraussichtlich stattgegeben werden müssen, so dass gemäß § 249 Abs. 1
ZPO der Lauf der Berufungsfrist aufgehört hätte.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 14.09.2006 - 14 C 113/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2008 - 67 S 177/08 -