Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.05.2009 – VIII ZB 101/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel

sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:

Die Klägerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den

am 24. November 2008 ergangenen Beschluss der Zivilkammer

67 des Landgerichts Berlin zurückgenommen hat, dieses

Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Der Antrag der Klägerin, die Gerichtskosten für das Rechtsbe-

schwerdeverfahren und den Verwerfungsbeschluss des Landge-

richts Berlin vom 24. November 2008 nicht zu erheben, wird zu-

rückgewiesen.

Streitwert: 242,91 €

Gründe

2

Der Antrag der Klägerin, gemäß § 21 GKG von der Erhebung von Ge-

richtskosten abzusehen, hat keinen Erfolg.

1. Soweit es die vor dem Berufungsgericht angefallenen Kosten anbe-

langt, kommt eine Entscheidung des Senats schon deshalb nicht in Betracht,

weil hierüber nur das Berufungsgericht entscheiden könnte (vgl. BGH, Urteil

vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99, NJW 2000, 3786, unter II 3, insoweit in

BGHZ 144, 123 nicht abgedruckt; BVerwG, NJW 2009, 162, 164).

3

2. Hinsichtlich der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem

Senat angefallenen Gerichtskosten kann von deren Erhebung nicht abgesehen

werden. Hierzu bestimmt § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, dass Kosten nicht erhoben

werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das

setzt jedoch voraus, dass das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche

Regelung verstoßen hat, insbesondere dass ihm ein schwerer Verfahrensfehler

unterlaufen ist, der offen zutage tritt (BGH, Beschluss vom 10. März 2003

- IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294; Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR

217/04, NJW-RR 2005, 1230, unter 2; BFH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - II E

3/06, unter II 1 a - juris). Davon kann hier keine Rede sein. Das Berufungsge-

richt hat vielmehr in vertretbarer Weise angenommen, dass der Klägerin bereits

nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eine Berufungseinlegung zuzumu-

ten war und dass sie das seinerzeit bestehende Zulässigkeitshindernis der Be-

rufungszulassung über einen gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrag nach

§ 148 ZPO hätte überwinden können und müssen. Denn diesem hätte - wie das

Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - unter den gegebenen Umstän-

den voraussichtlich stattgegeben werden müssen, so dass gemäß § 249 Abs. 1

ZPO der Lauf der Berufungsfrist aufgehört hätte.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Vorinstanzen:

AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 14.09.2006 - 14 C 113/06 -

LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2008 - 67 S 177/08 -