Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.05.2009 – Xa ZR 114/04

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2009

in der Patentnichtigkeitssache

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch die

Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die

Richter Dr. Achilles und Dr. Berger

beschlossen:

Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-

Ing. H. K. T.

für die Vorbereitung des Termins zur

mündlichen Verhandlung wird unter Einschluss aller Auslagen und

Abgaben auf

festgesetzt.

2.994,04 €

Gründe

1

Der gerichtliche Sachverständige hat, nachdem die Klage mit Schriftsatz

vom 11. Februar 2009 zurückgenommen und der für den 12. Februar 2009 be-

stimmte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben worden ist, die Ent-

schädigung für den zur Vorbereitung des Termins entstandenen Aufwand mit

2.994,04 € abgerechnet.

2

Der Senat hat die Entschädigung auf den vom Sachverständigen geltend

gemachten Betrag festgesetzt. Die Beanstandung der Parteien, dass Rech-

nungspositionen nicht nachvollziehbar seien, hat sich erledigt, nachdem der

Sachverständige den Aufwand, den er gehabt hat, im Einzelnen dargelegt hat.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Arbeitsweise des gerichtlichen

Sachverständigen grundsätzlich diesem zu überlassen (Beschl. v. 15.5.2007

- X ZR 75/05, GRUR 2008, 736). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,

dass der Sachverständige den Aufwand nicht gehabt hat oder nach Lage der

Sache nicht für angemessen halten durfte oder dieser aus anderen Gründen

übersetzt ist.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Achilles

Berger

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.04.2004 - 2 Ni 28/02 (EU) -