BGH Beschluss vom 27.05.2009 – Xa ZR 162/07
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2009
in der Patentnichtigkeitssache
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger
beschlossen:
Der E. wird
- in
dem beantragten Um-
fang - Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens
Xa ZR 162/07 gewährt.
Gründe
Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers
noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000
- X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit
einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn
der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu
behandelnde Nichtigkeitskläger
(vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971
- X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes
schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es
einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl. v. 16.12.1971
aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Inte-
resse bestehen könnte, ist nicht dargetan.
Meier-Beck
Vorinstanz:
Mühlens
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.07.2007 - 3 Ni 38/05 (EU) -