Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.05.2009 – Xa ZR 162/07

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2009

in der Patentnichtigkeitssache

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch die

Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und

die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger

beschlossen:

Der E. wird

- in

dem beantragten Um-

fang - Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens

Xa ZR 162/07 gewährt.

Gründe

1

Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3

Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers

noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000

- X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit

einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn

der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu

behandelnde Nichtigkeitskläger

(vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971

- X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes

schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es

einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl. v. 16.12.1971

aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Inte-

resse bestehen könnte, ist nicht dargetan.

Meier-Beck

Vorinstanz:

Mühlens

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.07.2007 - 3 Ni 38/05 (EU) -