Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.05.2009 – 3 StR 172/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2009 gemäß

§ 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) die Strafverfolgung im Fall der in der Wohnung der Geschä-

digten W. begangenen Tat gemäß § 154 a

Abs. 2 StPO unter Ausscheidung der tateinheitlichen Verur-

teilung wegen Freiheitsberaubung auf die übrigen abgeurteil-

ten Gesetzesverletzungen beschränkt;

b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember

2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

der schweren räuberischen Erpressung sowie des erpresse-

rischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberi-

scher Erpressung, mit Geiselnahme und mit Widerstand ge-

gen Vollstreckungsbeamte schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

1

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die aus der

Entscheidungsformel ersichtliche Beschränkung der Strafverfolgung vorge-

nommen, da die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten im zweiten Fall

der Urteilsgründe wegen Freiheitsberaubung, die das Landgericht mit deren

Dauer begründet hat, rechtlich bedenklich ist. Der Angeklagte ist insoweit

- rechtsfehlerfrei - auch wegen erpresserischen Menschenraubes nach § 239 a

Abs. 1 2. Alt. StGB verurteilt worden. Die Verwirklichung der Ausnutzungsvari-

ante dieser Norm bedingt indes stets eine länger dauernde Einschränkung der

persönlichen Freiheit des Opfers; denn sie setzt voraus, dass der Täter durch

Entführen oder Sich-Bemächtigen zunächst eine (stabilisierte) Bemächtigungs-

lage schafft und (erst) danach eine Erpressung begeht. Daher weist die vom

Angeklagten begangene Freiheitsberaubung - entgegen der Ansicht des Land-

gerichts - hier keinen eigenständigen Unrechtsgehalt auf.

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Die aus der Beschränkung folgende Änderung des Schuldspruchs zwingt

nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann ausschließen, dass

das Landgericht bei Vornahme der Verfolgungsbeschränkung eine niedrigere

Einzelstrafe festgesetzt und eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung in dem nach der Beschränkung der Strafverfolgung verbleiben-

den Umfang keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

3. In Anbetracht des nur ganz geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist

die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des

Revisionsverfahrens nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer