BGH Beschluss vom 28.05.2009 – 3 StR 172/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2009 gemäß
§ 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) die Strafverfolgung im Fall der in der Wohnung der Geschä-
digten W. begangenen Tat gemäß § 154 a
Abs. 2 StPO unter Ausscheidung der tateinheitlichen Verur-
teilung wegen Freiheitsberaubung auf die übrigen abgeurteil-
ten Gesetzesverletzungen beschränkt;
b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember
2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
der schweren räuberischen Erpressung sowie des erpresse-
rischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberi-
scher Erpressung, mit Geiselnahme und mit Widerstand ge-
gen Vollstreckungsbeamte schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die aus der
Entscheidungsformel ersichtliche Beschränkung der Strafverfolgung vorge-
nommen, da die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten im zweiten Fall
der Urteilsgründe wegen Freiheitsberaubung, die das Landgericht mit deren
Dauer begründet hat, rechtlich bedenklich ist. Der Angeklagte ist insoweit
- rechtsfehlerfrei - auch wegen erpresserischen Menschenraubes nach § 239 a
Abs. 1 2. Alt. StGB verurteilt worden. Die Verwirklichung der Ausnutzungsvari-
ante dieser Norm bedingt indes stets eine länger dauernde Einschränkung der
persönlichen Freiheit des Opfers; denn sie setzt voraus, dass der Täter durch
Entführen oder Sich-Bemächtigen zunächst eine (stabilisierte) Bemächtigungs-
lage schafft und (erst) danach eine Erpressung begeht. Daher weist die vom
Angeklagten begangene Freiheitsberaubung - entgegen der Ansicht des Land-
gerichts - hier keinen eigenständigen Unrechtsgehalt auf.
Die aus der Beschränkung folgende Änderung des Schuldspruchs zwingt
nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann ausschließen, dass
das Landgericht bei Vornahme der Verfolgungsbeschränkung eine niedrigere
Einzelstrafe festgesetzt und eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung in dem nach der Beschränkung der Strafverfolgung verbleiben-
den Umfang keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. In Anbetracht des nur ganz geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist
die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des
Revisionsverfahrens nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer