BGH Beschluss vom 28.05.2009 – 4 StR 51/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 8. Oktober 2008, soweit
der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fäl-
len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das
Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge zu § 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3
StPO Erfolg.
2. Die Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten vor Ver-
kündung des Urteils am 8. Oktober 2008 nicht nochmals das letzte Wort erteilt
worden ist.
a) Nach den Schlussvorträgen in der Hauptverhandlung vom 1. Oktober
2008, in welchem die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer (Gesamt-) Frei-
heitsstrafe von acht Jahren und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls bean-
tragt hatte, wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Der Angeklagte hatte das
letzte Wort. Er schloss sich den Ausführungen seiner Verteidiger an, die in ihren
Schlussvorträgen die Verhängung einer Bewährungsstrafe beantragt hatten. Im
Anschluss beantragte die Verteidigung, den Haftbefehl gegen geeignete Aufla-
gen außer Vollzug zu setzen. Daraufhin verkündete die Strafkammer nach Be-
ratung einen Beschluss, mit dem die Fortdauer der Untersuchungshaft „aus den
Gründen des Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.01.2008 und
der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18.08.2008“
angeordnet wurde. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. Am
nächsten Verhandlungstag, dem 8. Oktober 2008, verkündete das Landgericht
das Urteil.
b) Diese Verfahrensweise verstieß gegen § 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3
StPO. Das Gericht hatte mit seiner Haftentscheidung vom 1. Oktober 2008 zu
erkennen gegeben, dass es sich der Bewertung des Beweisergebnisses durch
die Staatsanwaltschaft anschloss. Damit war es wieder in die Beweisaufnahme
eingetreten. Das nahm der vorausgegangenen Schlusserklärung des Angeklag-
ten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewäh-
rung erforderlich (vgl. BGH NStZ 1984, 376; NStZ-RR 1997, 107 m.w.N.).
c) Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, so-
weit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Nichterteilung des letzten Wortes
begründet zwar nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und
soweit das Urteil darauf beruht (vgl. BGH aaO). Dies kann hier nicht ausge-
schlossen werden. Der Angeklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe
bestritten und lediglich den Erwerb geringer Mengen Cannabis zum Eigen-
verbrauch eingeräumt. Durch die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungs-
haft im Termin vom 1. Oktober 2008 war für ihn eine neue Verfahrenssituation
eingetreten. Der in der Haftentscheidung des Landgerichts in Bezug genomme-
ne Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2008 gründet sich
ausschließlich auf die Angaben des Hauptbelastungszeugen S. , auf dessen
Glaubwürdigkeit es in diesem Verfahren entscheidend ankommt. Es ist daher
nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, der nunmehr davon ausgehen
musste, dass das Landgericht den Angaben dieses Zeugen folgt, zu den
Schuldvorwürfen erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere für die
Beweiswürdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgetragen hätte.
Tepperwien Athing Ernemann
Franke Mutzbauer