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BGH Beschluss vom 28.05.2009 – 4 StR 51/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 8. Oktober 2008, soweit

der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe

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1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fäl-

len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das

Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge zu § 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3

StPO Erfolg.

2

2. Die Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten vor Ver-

kündung des Urteils am 8. Oktober 2008 nicht nochmals das letzte Wort erteilt

worden ist.

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a) Nach den Schlussvorträgen in der Hauptverhandlung vom 1. Oktober

2008, in welchem die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer (Gesamt-) Frei-

heitsstrafe von acht Jahren und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls bean-

tragt hatte, wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Der Angeklagte hatte das

letzte Wort. Er schloss sich den Ausführungen seiner Verteidiger an, die in ihren

Schlussvorträgen die Verhängung einer Bewährungsstrafe beantragt hatten. Im

Anschluss beantragte die Verteidigung, den Haftbefehl gegen geeignete Aufla-

gen außer Vollzug zu setzen. Daraufhin verkündete die Strafkammer nach Be-

ratung einen Beschluss, mit dem die Fortdauer der Untersuchungshaft „aus den

Gründen des Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.01.2008 und

der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18.08.2008“

angeordnet wurde. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. Am

nächsten Verhandlungstag, dem 8. Oktober 2008, verkündete das Landgericht

das Urteil.

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b) Diese Verfahrensweise verstieß gegen § 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3

StPO. Das Gericht hatte mit seiner Haftentscheidung vom 1. Oktober 2008 zu

erkennen gegeben, dass es sich der Bewertung des Beweisergebnisses durch

die Staatsanwaltschaft anschloss. Damit war es wieder in die Beweisaufnahme

eingetreten. Das nahm der vorausgegangenen Schlusserklärung des Angeklag-

ten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewäh-

rung erforderlich (vgl. BGH NStZ 1984, 376; NStZ-RR 1997, 107 m.w.N.).

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c) Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, so-

weit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Nichterteilung des letzten Wortes

begründet zwar nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und

soweit das Urteil darauf beruht (vgl. BGH aaO). Dies kann hier nicht ausge-

schlossen werden. Der Angeklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe

bestritten und lediglich den Erwerb geringer Mengen Cannabis zum Eigen-

verbrauch eingeräumt. Durch die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungs-

haft im Termin vom 1. Oktober 2008 war für ihn eine neue Verfahrenssituation

eingetreten. Der in der Haftentscheidung des Landgerichts in Bezug genomme-

ne Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2008 gründet sich

ausschließlich auf die Angaben des Hauptbelastungszeugen S. , auf dessen

Glaubwürdigkeit es in diesem Verfahren entscheidend ankommt. Es ist daher

nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, der nunmehr davon ausgehen

musste, dass das Landgericht den Angaben dieses Zeugen folgt, zu den

Schuldvorwürfen erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere für die

Beweiswürdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgetragen hätte.

Tepperwien Athing Ernemann

Franke Mutzbauer