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BGH Beschluss vom 28.05.2009 – 5 StR 157/09

5. Strafsenat

5 StR 157/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen

wegen epresserischen Menschenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Cottbus vom 29. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe

(§ 349 Abs. 4 StPO), dass in die gegen die Angeklagte ver-

hängte Gesamtfreiheitsstrafe auch die Geldstrafen aus den

Urteilen des Amtsgerichts Cottbus vom 7. Oktober 2003 und

vom 1. Februar 2005 einbezogen sind; auch die im letztge-

nannten Urteil und im Beschluss des Amtsgerichts Cottbus

vom 7. Februar 2007 gebildeten Gesamtgeldstrafen entfal-

len.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels

und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Nach der nachträglichen Gesamtstrafbildung im Beschluss des Amtsgerichts

Cottbus vom 7. Februar 2007 kommt eine gesonderte vollständige Vollstre-

ckung einer der hier einbezogenen Strafen, die eine Einbeziehung nach § 55

Abs. 1 Satz 1 StGB hindern könnte, nicht in Betracht. Um jegliche Schlecht-

erstellung der Angeklagten zu vermeiden, die durch die Geldstrafeneinbezie-

hung infolge der Anrechnung des vollstreckten Teils nach § 51 Abs. 2, Abs. 4

Satz 1 StGB hier begünstigt wird, bezieht der Senat, dem Antrag des Gene-

ralbundesanwalts folgend, die Einzelgeldstrafen aus den beiden anderen von

dem genannten Beschluss nach § 460 StPO betroffenen Urteilen in die er-

kannte Gesamtfreiheitsstrafe mit ein (§ 354 Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b Satz 3

StPO).

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