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BGH Beschluss vom 28.05.2009 – 5 StR 166/09

5. Strafsenat

5 StR 166/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 18. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 4

StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-

letzung in sechs Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Maßregel vor

der Strafe zu vollziehen ist. Das nach Auslegung (§ 300 StPO) auf den

Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten hat mit

der Sachrüge Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen misshandelte der Angeklagte im Zeitraum

zwischen Juni 2007 und dem 4. Juni 2008 seine Lebensgefährtin in sechs

Fällen in massiver Weise. So schlug er ihr einen Schlüsselbund gegen die

Stirn, trat mit stahlkappenbewehrten Schuhen gegen ihren Oberkörper und in

ihren Unterleib, stach ihr mehrmals mit einem Dolch in die Oberschenkel,

schlug ein Fahrradschloss gegen ihre Brust, versetzte ihr Schläge und Tritte,

riss ihre Ohrringe aus den Ohren und würgte sie mit einem zuvor abmontier-

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ten Duschschlauch bis zur Bewusstlosigkeit. Bei jeder der Taten war der An-

geklagte erheblich alkoholisiert, bei der letzten Tat wies er eine Blutalkohol-

konzentration von 2,5 Promille auf.

2. Der Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben, da die Er-

örterung der Strafrahmenbestimmung und des Vorwegvollzugs der Maßregel

durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, wenngleich der Strafaus-

spruch für sich nicht übersetzt erscheint.

Das Landgericht hat bei allen Taten zwar eine erhebliche Verminde-

rung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner Alkoholisie-

rung angenommen, eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1

StGB jedoch abgelehnt. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Angeklagte seine

Neigung zu aggressiven Übergriffen auf andere Personen im alkoholisierten

Zustand gekannt habe und der Alkoholkonsum für ihn „beherrschbar“ gewe-

sen sei. Demgegenüber hat es – insoweit den Ausführungen des Sachver-

ständigen folgend – einen Hang des Angeklagten zum Konsum von Alkohol

im Übermaß im Sinne des § 64 StGB angenommen und entgegen § 67

Abs. 2 StGB gemäß § 67 Abs. 1 StGB den uneingeschränkten Vorwegvoll-

zug der Maßregel angeordnet, da das festgestellte Abhängigkeitssyndrom

von Alkohol der alsbaldigen Behandlung bedürfe. Dies steht in einem – von

der Strafkammer auch nicht durch weitere Erwägungen aufgelösten – Span-

nungsverhältnis zur Feststellung, der Alkoholkonsum sei für ihn „beherrsch-

bar“ gewesen. Es lässt besorgen, dass die Strafkammer einerseits bei der

Prüfung, ob dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung zu gewähren

ist (vgl. hierzu BGHSt 49, 239), und andererseits bei der Anordnung der Voll-

streckungsreihenfolge von einem unterschiedlichen Ausmaß der Abhängig-

keit des Angeklagten ausgegangen ist.

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Der Senat hebt neben dem Strafausspruch die Maßregelanordnung

insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht eine umfassende neue Prüfung der

Rechtsfolgen zu ermöglichen.

Basdorf Schaal Schneider

Dölp König