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BGH Beschluss vom 28.05.2009 – 5 StR 166/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 18. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-
letzung in sechs Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Maßregel vor
der Strafe zu vollziehen ist. Das nach Auslegung (§ 300 StPO) auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten hat mit
der Sachrüge Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen misshandelte der Angeklagte im Zeitraum
zwischen Juni 2007 und dem 4. Juni 2008 seine Lebensgefährtin in sechs
Fällen in massiver Weise. So schlug er ihr einen Schlüsselbund gegen die
Stirn, trat mit stahlkappenbewehrten Schuhen gegen ihren Oberkörper und in
ihren Unterleib, stach ihr mehrmals mit einem Dolch in die Oberschenkel,
schlug ein Fahrradschloss gegen ihre Brust, versetzte ihr Schläge und Tritte,
riss ihre Ohrringe aus den Ohren und würgte sie mit einem zuvor abmontier-
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ten Duschschlauch bis zur Bewusstlosigkeit. Bei jeder der Taten war der An-
geklagte erheblich alkoholisiert, bei der letzten Tat wies er eine Blutalkohol-
konzentration von 2,5 Promille auf.
2. Der Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben, da die Er-
örterung der Strafrahmenbestimmung und des Vorwegvollzugs der Maßregel
durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, wenngleich der Strafaus-
spruch für sich nicht übersetzt erscheint.
Das Landgericht hat bei allen Taten zwar eine erhebliche Verminde-
rung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner Alkoholisie-
rung angenommen, eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1
StGB jedoch abgelehnt. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Angeklagte seine
Neigung zu aggressiven Übergriffen auf andere Personen im alkoholisierten
Zustand gekannt habe und der Alkoholkonsum für ihn „beherrschbar“ gewe-
sen sei. Demgegenüber hat es – insoweit den Ausführungen des Sachver-
ständigen folgend – einen Hang des Angeklagten zum Konsum von Alkohol
im Übermaß im Sinne des § 64 StGB angenommen und entgegen § 67
Abs. 2 StGB gemäß § 67 Abs. 1 StGB den uneingeschränkten Vorwegvoll-
zug der Maßregel angeordnet, da das festgestellte Abhängigkeitssyndrom
von Alkohol der alsbaldigen Behandlung bedürfe. Dies steht in einem – von
der Strafkammer auch nicht durch weitere Erwägungen aufgelösten – Span-
nungsverhältnis zur Feststellung, der Alkoholkonsum sei für ihn „beherrsch-
bar“ gewesen. Es lässt besorgen, dass die Strafkammer einerseits bei der
Prüfung, ob dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung zu gewähren
ist (vgl. hierzu BGHSt 49, 239), und andererseits bei der Anordnung der Voll-
streckungsreihenfolge von einem unterschiedlichen Ausmaß der Abhängig-
keit des Angeklagten ausgegangen ist.
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Der Senat hebt neben dem Strafausspruch die Maßregelanordnung
insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht eine umfassende neue Prüfung der
Rechtsfolgen zu ermöglichen.
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König