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BGH Beschluss vom 03.06.2009 – 2 StR 183/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 183/09

BESCHLUSS

vom 3. Juni 2009 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aa-

chen vom 18. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die

fehlerhafte Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke ist der Ange-

klagte nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den

Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

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