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BGH Beschluss vom 03.06.2009 – 2 StR 61/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juni 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 2. Juli 2008 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-
geben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld für alle drei Ange-
klagte stößt angesichts der nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüf-
barkeit der tatrichterlichen Wertung (vgl. BGHSt 48, 360, 370; Fischer StGB
56. Aufl. § 57 a Rdn. 14, 27) noch nicht auf durchgreifende rechtliche Beden-
ken; bei einem mit hoher krimineller Energie und in professioneller Weise ver-
übten Auftragsmord mit direkter oder indirekter Beteiligung von drei Personen
Umstände von Gewicht im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzu-
nehmen, ist nicht rechtsfehlerhaft.
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Cierniak Schmitt