Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.06.2009 – 2 StR 61/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

2 StR 61/09

1.

2.

3.

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juni 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 2. Juli 2008 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-

geben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld für alle drei Ange-

klagte stößt angesichts der nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüf-

barkeit der tatrichterlichen Wertung (vgl. BGHSt 48, 360, 370; Fischer StGB

56. Aufl. § 57 a Rdn. 14, 27) noch nicht auf durchgreifende rechtliche Beden-

ken; bei einem mit hoher krimineller Energie und in professioneller Weise ver-

übten Auftragsmord mit direkter oder indirekter Beteiligung von drei Personen

Umstände von Gewicht im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzu-

nehmen, ist nicht rechtsfehlerhaft.

Rissing-van Saan Roggenbuck Appl

Cierniak Schmitt