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BGH Beschluss vom 04.06.2009 – 3 StR 218/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

3 StR 218/09

1.

2.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2009 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des

Landgerichts Lübeck vom 15. Dezember 2008 wird

verworfen.

2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die den Angeklagten im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

1

2

Gründe:

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem

Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der

Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum An-

schluss des Nebenklägers berechtigt. Damit das Revisionsgericht die Zulässig-

keit seines Rechtsmittels beurteilen kann, muss der Nebenkläger deshalb in der

Regel das Ziel seiner Anfechtung ausdrücklich angeben und zwar eindeutig so-

wie

innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (vgl. Meyer-Goßner, StPO

51. Aufl. § 400 Rdn. 6). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt die vorlie-

gende Revision des Nebenklägers nicht.

3

Mit der (fristgerechten) Einlegung des Rechtsmittels hat der Beschwerde-

führer dieses zugleich mit der in allgemeiner Form und ohne weitere Ausfüh-

rungen erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Ein zu-

lässiges Anfechtungsziel kann dem nicht entnommen werden. Erst aus der spä-

ter eingereichten, weiteren und ausführlichen Begründung der Revision ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer die Verurteilung der Angeklagten wegen Mor-

des oder Totschlags erstrebt. Dieser Schriftsatz der Nebenklagevertreterin ist

jedoch erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision und damit ver-

spätet eingegangen. Der Beschwerdeführer hat somit innerhalb dieser Frist kein

gemessen an § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel seines Rechtsmittels angege-

ben, so dass sich seine Revision aus diesem Grund als unzulässig erweist.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer