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BGH Beschluss vom 04.06.2009 – 3 StR 61/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 61/09

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von

Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2009 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kiel vom 18. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO be-

merkt der Senat ergänzend:

Die Rüge erweist sich als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO);

denn der Beschwerdeführer hat die den Verfahrensverstoß begrün-

denden Tatsachen nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Re-

vision in dem erforderlichen Umfang vorgetragen.

In seiner Revisionsbegründungsschrift hat der Beschwerdeführer be-

hauptet, nach Beginn der Hauptverhandlung habe der Vorsitzende

lediglich angekündigt, die Hauptverhandlung zum Zwecke der Durch-

führung eines Rechtsgesprächs zu unterbrechen. Nach der folgen-

den Unterbrechung habe der Vorsitzende nur ausgeführt, dass die

Strafkammer am nächsten Hauptverhandlungstag einen Beschluss

verkünden wolle, und seine Vorstellungen über den weiteren zeitli-

chen Ablauf des Verfahrens geäußert. In der auf Veranlassung des

Senats eingeholten dienstlichen Stellungnahme hat der Vorsitzende

der Strafkammer dem widersprochen und dargelegt, dass nach Be-

ginn der Hauptverhandlung zunächst eine Erörterung zwischen ihm

und den Verteidigern sowie dem Vertreter der Staatsanwaltschaft

dahin stattgefunden habe, ob auf der Grundlage eines am vorherigen

Hauptverhandlungstages verkündeten Beschlusses eine einver-

ständliche Beendigung des Verfahrens in Betracht komme. Nach

Wiedereintritt in die Hauptverhandlung habe erneut eine Erörterung

der Verfahrenssituation zwischen allen Beteiligten stattgefunden. In

diesem Sinne haben sich auch der beisitzende Richter und der Sit-

zungsvertreter der Staatsanwaltschaft in ihren dienstlichen Stellung-

nahmen geäußert. Dieser Schilderung hat der Verteidiger nunmehr

für den Teil der Hauptverhandlung vor Unterbrechung der Sitzung in

vollem Umfang und für den Teil danach im Wesentlichen zuge-

stimmt.

Demnach hat der Beschwerdeführer den relevanten Tatsachenstoff

in seiner Revisionsrechtfertigungsschrift nicht so vollständig und ge-

nau vorgetragen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der dor-

tigen Angaben prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn

die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Denn die Frage, ob

zwischen den Verfahrensbeteiligten Erörterungen stattgefunden ha-

ben und ggf. welchen Inhalt diese hatten, ist für die Beurteilung von

maßgebender Bedeutung, ob in der betreffenden Hauptverhandlung

zur Sache verhandelt, d. h. das Verfahren inhaltlich auf den ab-

schließenden Urteilsspruch hin gefördert worden ist (vgl. BGH NStZ

2008, 115).

Da die Rüge somit unzulässig ist, hat der Senat nicht zu entschei-

den, ob in der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2008 tatsächlich in

ausreichendem Maße zur Sache verhandelt worden ist. Er bemerkt

jedoch allgemein zu dem Vorgehen des Landgerichts, dass es sich

nach dem Stand der Beweisaufnahme, wie er dem Hinweisbeschluss

vom 30. September 2008 zu entnehmen ist, nicht ohne Weiteres er-

schließt, weshalb die Strafkammer überhaupt einen Anlass für die

Erörterung einer verfahrensbeendenden Absprache gesehen hat.

Becker von Lienen Sost-Scheible

Hubert Schäfer