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BGH Beschluss vom 04.06.2009 – 3 StR 66/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Gründung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2009 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der fehlenden Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bemerkt der Senat ergänzend: Entgegen den Ausführungen der Revision ergibt sich aus UA S. 8, dass der Angeklagte Kenntnis vom Handlungs- und Aufenthaltsort des E. in Deutschland hatte.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer