Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.06.2009 – V ZR 228/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2009 durch den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Dresden vom 4. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

62.248,50 €.

Gründe

I.

1

Soweit die Beklagten der Frage grundsätzliche Bedeutung zumessen, ob

eine falsche Zusicherung (§ 463 BGB a. F.) gegeben ist, wenn der tatsächlich

erzielte Mietertrag nicht mehr als 10 % unter dem zugesicherten liegt, ist dem

nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nicht zweifelhaft, dass

eine falsche Zusicherung nicht dadurch zu einer richtigen Zusicherung wird,

dass die Differenz zwischen zugesichertem und erzieltem Ertrag im Bereich von

10% bleibt (vgl. Urt. v. 19. September 1980, V ZR 51/78, NJW 1981, 45; Urt. v.

3. November 1989, V ZR 154/88, NJW 1990, 902). Die Beschwerde zeigt auch

nicht auf, dass eine solche Auffassung - abgesehen von dem Berufungsge-

richt - in Literatur und Rechtsprechung vertreten würde (zu den Anforderungen

an die Darlegung s. Senat, BGHZ 154, 288).

2

Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt auch

nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung. Die von dem Berufungsgericht unzutreffend behandelte Frage ist näm-

lich nicht entscheidungserheblich. Der auf eine falsche Zusicherung gestützte

und dem Klageanspruch entgegengehaltene Schadensersatzanspruch ist nur

begründet, wenn den Beklagten ein bezifferbarer Schaden entstanden ist. Dar-

an fehlt es. Die Beschwerde legt nicht dar, in welcher Höhe der im Zeitpunkt

des Vertragschlusses erzielte Mietertrag hinter dem zugesicherten zurück-

geblieben ist. Das Berufungsurteil enthält dazu zwar die Feststellung, dass es

eine Abweichung von 1.588,- DM gegeben habe. Darauf kann ein Anspruch

wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft aber nicht gestützt werden,

weil die dieser Berechnung zugrunde liegenden Mietausfälle Zeiträume betref-

fen, die nach dem Vertragsschluss liegen. Inhalt der Zusicherung kann aber

immer nur ein Mietertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein. Ein zukünfti-

ger Mietertrag kann nicht zugesichert werden (vgl. nur Senat, Urt. v. 2. Dezem-

ber 1988, V ZR 91/87, NJW 1989, 1795). Es kommt daher nicht darauf an, ob

das hier auf die Darlegung des Zulassungsgrundes einer Grundsatzbedeutung

beschränkte Beschwerdevorbringen für die Darlegung einer Zulassung zur Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung überhaupt ausreichend wäre (dazu

Senat, BGHZ 154, 288, 292 ff.).

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2,

Halbs. 2 ZPO).

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Roth

Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 22.02.2008 - 2 O 530/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.11.2008 - 9 U 467/08 -