Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.06.2009 – V ZR 238/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2009 durch den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt

(Oder) vom 4. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zwar ist die Berufung des Beklagten zu Unrecht teilweise als un-

zulässig verworfen worden. Das Landgericht hat übersehen, dass

mit der Berufungsbegründung auch Einwendungen gegen die

Verurteilung zur Duldung von Versorgungsleitungen vorgebracht

worden sind. Der Fehler hat sich im Endergebnis aber nicht aus-

gewirkt, weil die Berufung auch insoweit erfolglos gewesen wäre.

Das ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu

dem auf Verlegung einer Gasleitung gerichteten Antrag, die für die

übrigen Versorgungsleitungen gleichermaßen gelten und auf der

Grundlage der von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen

Einwendungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Der Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

55.000 €.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Roth

Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 20.04.2006 - 24 C 430/04 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 04.11.2008 - 6a S 109/06 -