BGH Beschluss vom 04.06.2009 – V ZR 238/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2009 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt
(Oder) vom 4. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zwar ist die Berufung des Beklagten zu Unrecht teilweise als un-
zulässig verworfen worden. Das Landgericht hat übersehen, dass
mit der Berufungsbegründung auch Einwendungen gegen die
Verurteilung zur Duldung von Versorgungsleitungen vorgebracht
worden sind. Der Fehler hat sich im Endergebnis aber nicht aus-
gewirkt, weil die Berufung auch insoweit erfolglos gewesen wäre.
Das ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu
dem auf Verlegung einer Gasleitung gerichteten Antrag, die für die
übrigen Versorgungsleitungen gleichermaßen gelten und auf der
Grundlage der von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen
Einwendungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Der Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
55.000 €.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth
Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 20.04.2006 - 24 C 430/04 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 04.11.2008 - 6a S 109/06 -