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BGH Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 168/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Juni 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Gläubiger aus einem Rückgewährschuldverhältnis kann nach § 346 Abs. 1 BGB

von dem als Grundstückseigentümer eingetragenen Schuldner auch dann

Rückauflassung verlangen, wenn unklar ist, ob der Schuldner zu Recht oder zu

Unrecht eingetragen ist (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 21. Oktober 2005, V ZR 63/05,

BGH-Report 2006, 147, 148).

BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 168/08 - LG Halle

AG Merseburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter

Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den

Richter Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Halle vom 10. Juli 2008 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

Merseburg vom 6. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit notariellem Vertrag vom 3. April 2000 kauften die Beklagten von der

L.

mbH

(fortan:

L. )

zwei

Garagengrundstücke zum Preis von 8.900 DM. Der Vertrag enthält u. a. die

Klausel

"Verkäufer und Käufer sind berechtigt, von diesem Vertrag

zurückzutreten,

falls eine zu diesem Vertrag erforderliche

behördliche Genehmigung versagt wird, auch wenn gegen den

versagenden Bescheid noch Rechtsmittel möglich sind."

4

sowie den Hinweis, dass die Grundstücke in einem Sanierungsgebiet lägen und

für den Vollzug des Vertrages eine Genehmigung nach § 144 BauGB

erforderlich sei.

Die Parteien

ermächtigten

die Notarin,

alle

notwendigen

Genehmigungen, auch die nach § 144 BauGB, einzuholen. Versagungs-

bescheide und eingeschränkte Genehmigungen sollten aber gegenüber den

Beteiligten selbst zu erklären sein.

Mit der Notarin am 28. Mai 2000 zugestelltem Bescheid vom 11. Mai

2000 versagte die Klägerin die beantragte Genehmigung nach § 144 BauGB.

Die Beklagten wurden als Eigentümer der Grundstücke in das Grundbuch

eingetragen. Gegen die Richtigkeit wurde ein Widerspruch eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 10. November 2005 trat die L. der

Klägerin einen etwaigen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke ab,

ferner das Recht auf Ausübung des Rücktrittsrechts. Mit Schreiben vom

14. Dezember 2005 trat die Klägerin gegenüber den Beklagten von dem

Kaufvertrag zurück und verlangte Rückauflassung und Bewilligung der

Umschreibung Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises.

5

Das Amtsgericht hat der dahin gehenden Klage stattgegeben. Das

Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision

erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die

Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

7

Das Berufungsgericht hält den auf den Rücktritt gestützten Anspruch

nach § 346 Abs. 1 BGB auf Rückgewähr der empfangenen Leistung nicht für

begründet. Voraussetzung

für den Rücktritt sei die Versagung einer

behördlichen Genehmigung. Daran fehle es.

Zwar habe die Klägerin die Genehmigung nach § 144 BauGB versagt.

Der Bescheid sei aber nicht wirksam bekannt gemacht worden. Er sei nämlich

innerhalb der Monatsfrist (§ 145 Satz 1 BauGB) nach dem Antragseingang nur

der nach dem Vertrag dazu nicht bevollmächtigten Notarin, nicht aber den

Vertragsparteien zugegangen. Folglich gelte die Genehmigung gemäß §§ 145

Abs. 1, 19 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 BauGB der im Jahre 2000 geltenden Fassung

als erteilt.

8

Der Umstand, dass über die Wirksamkeit des erlassenen

Versagungsbescheids gestritten werde, helfe darüber nicht hinweg. Eine

Auslegung der Vertragsklausel dahin, dass ein Rücktritt schon bei bestehender

Rechtsunsicherheit über die Wirksamkeit der Versagung möglich sein solle,

verbiete sich.

10

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Klägerin ist aus abgetretenem Recht der L. (§§ 398, 413

BGB) aufgrund der Rücktrittsklausel berechtigt, von dem Vertrag mit den

Beklagten zurückzutreten und den sich daraus ergebenden Anspruch auf

Rückgewähr der empfangenen Leistung geltend zu machen.

11

a) Allerdings ist das Berufungsgericht im Wege der Würdigung der

Vertragsbestimmung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Rücktrittsrecht nicht

gegeben ist. Daran ist der Senat indes nicht gebunden. Zwar kann das

Revisionsgericht die tatrichterliche Auslegung von Individualverträgen nur

beschränkt, nämlich darauf überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein

anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt

worden sind (BGHZ 135, 269, 273; 170, 86, 93 - std. Rspr.). Diese

Einschränkungen gelten aber nicht für die Frage, ob eine Willenserklärung

überhaupt auslegungsfähig oder eindeutig ist (Senat, BGHZ 32, 60, 63; BGH,

Urt. v. 13. Juni 1990, IV ZR 141/89, NJW-RR 1991, 51, 52). So ist es hier. Das

Berufungsgericht hat sich auf die Bemerkung beschränkt, die Vertragsklausel

könne nicht dahin ausgelegt werden, dass der Rücktritt auch bei einem Streit

über die Wirksamkeit des erlassenen Versagungsbescheids und der daraus

folgenden Rechtsunsicherheit möglich sein solle. Zu diesem Ergebnis kommt es

nicht im Wege der Auslegung, sondern durch eine allein am Wortlaut orientierte

Subsumtion. Danach - so das Berufungsgericht -

lägen die

im Vertrag

geregelten Rücktrittsvoraussetzungen nicht vor, da hierzu eine wirksame

Versagung der Genehmigung gehöre, woran es gerade fehle.

12

b) Der Senat kann die von dem Berufungsgericht unterlassene

Auslegung selbst vornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht in

Betracht kommen (vgl. BGHZ 21, 284, 289; 65, 107, 112; 109, 19, 22). Sie führt

zu dem Ergebnis, dass das Rücktrittsrecht wirksam ausgeübt worden ist. Dabei

kommt es auf die von dem Berufungsgericht und den Beklagten für wesentlich

erachtete Frage, ob der von der Klägerin erlassene Versagungsbescheid mit

Zugang bei der Notarin wirksam geworden ist oder nicht, nicht an.

13

aa) Ausgehend vom Wortlaut und dem diesem zu entnehmenden

objektiv erklärten Parteiwillen (vgl. BGHZ 121, 14, 16; 124, 39, 44) erfasst die

Rücktrittsklausel den hier vorliegenden Fall. Denn die Klägerin hat die

erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung versagt. Zu dem gegenteiligen

15

Ergebnis kommt das Berufungsgericht nur unter Anwendung der in § 19 Abs. 3

Satz 5 BauGB a.F. geregelten Genehmigungsfiktion, die auch eintritt, wenn die

Versagung zwar fristgerecht ausgesprochen, der Bescheid den Beteiligten aber

verspätet zugestellt worden ist (dazu BVerwGE 35, 187, 193; BVerwG, NJW

1970, 345, 346).

bb) Das greift zu kurz und wird dem Sinn und Zweck des Rücktrittsrechts

nicht gerecht.

(1) Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das Rücktrittsrecht auch dann

gegeben sein soll, wenn gegen den die Versagung aussprechenden Bescheid

noch Rechtsmittel möglich sind. Mit dieser Regelung haben die

Vertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, dass es bei dem Vollzug

eines Vertrages, der von der Erteilung einer behördlichen Genehmigung

abhängt, zu Schwierigkeiten und Verzögerungen kommen kann. Solange die

Erteilung der behördlichen Genehmigung nicht endgültig ausgeschlossen

erscheint, kann jede Partei den anderen Teil grundsätzlich an dem Vertrag

festhalten (vgl. Senat, Urt. v. 11. März 1994, V ZR 48/93, NJW-RR 1994, 1356,

1357). Ein solcher Schwebezustand kann zwar nicht unbegrenzt dauern. Eine

Partei kann sich jedoch erst dann von den Bindungen des Vertrages lösen,

wenn es ihr nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, auf die

Erteilung der Genehmigung weiter zuzuwarten (Senat, Urt. v. 14. März 1980, V

ZR 115/78, NJW 1980, 1691, 1692; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992, IX ZR

43/92, NJW 1993, 648, 651).

16

Eine möglicherweise

lange andauernde Bindung, etwa bis zur

Entscheidung über das gegen einen versagenden Bescheid eingelegte

Rechtsmittel, wollten die Parteien hier ersichtlich nicht eingehen und zugleich

die Ungewissheit darüber vermeiden, wann den Parteien die Loslösung von

dem Vertrag möglich sein sollte. Jede Seite sollte schon dann zum Rücktritt

berechtigt sein, wenn es mit den erforderlichen Genehmigungen nicht "glatt

gegangen" war und zur Durchführung des Vertrages nunmehr Rechtsbehelfe

einzulegen waren. Diese Situation ist hier gegeben.

17

(2) Bei diesem durch die vertragliche Regelung vorgegebenen Ansatz

spielt es keine Rolle, ob der Versagungsbescheid durch Zustellung an die

Notarin rechtzeitig oder an die Vertragsparteien selbst verspätet zugestellt

worden ist. Denn sowohl in dem einen wie in dem anderen Fall kommt es ohne

eine verwaltungsgerichtliche Klärung nicht zu einem Vollzug des Grundstücks-

geschäfts. Das ergibt sich aus Folgendem:

18

(a) Für die Durchführbarkeit eines nach § 144 BauGB genehmigungs-

bedürftigen Grundstücksgeschäfts ist es gleichgültig, wie ein Zivilgericht über

die Frage urteilt, ob der von der Behörde erteilte Versagungsbescheid mangels

ordnungsgemäßer Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) oder förmlicher Zustellung

(§ 1 Abs. 1 VwZG-LSA i.V.m. § 8 Abs. 1 VwZG a.F., jetzt § 7 Abs. 1 VwZG)

wirksam war oder nicht. Dafür bedarf es wegen der Grundbuchsperre (s. u.)

vielmehr einer positiven Entscheidung der zuständigen Stelle entweder in Form

eines genehmigenden Bescheids oder in Form eines Zeugnisses, dass die

Genehmigung als erteilt gilt oder das Geschäft der Genehmigung nicht bedarf

(vgl. Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rdn. 2477). Dem

Vollzug des Geschäfts steht vorliegend immer noch das Hindernis entgegen,

dass die klagende Gemeinde nicht bereit ist, einen für die Beklagten positiven

Bescheid zu erteilen.

19

(b) Schon die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets durch

gemeindliche Satzung (§ 142 BauGB) bewirkt für die in diesem Gebiet

gelegenen Grundstücke eine Veränderungs- und Verfügungssperre, die durch

die Genehmigungsvorbehalte in § 144 Abs. 1 und 2 BauGB sowie die

Grundbuchsperre nach § 145 Abs. 5 BauGB i.V.m. § 20 Abs. 2 bis 4 BauGB

a.F. (jetzt § 22 Abs. 6 BauGB) abgesichert wird (HK-BauGB/Ferner, BauGB,

§ 144 Rdn. 2; Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, BauGB § 144 Rdn. 1

und § 145 Rdn. 91). Materiellrechtliche Folge der Genehmigungsbedürftigkeit,

die sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Erfüllungsgeschäft gilt

(§ 144 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauGB), ist die schwebende Unwirksamkeit des

Grundstückskaufvertrags (Senat, BGHZ 23, 342, 344; BGH, Urt. v. 15. Oktober

1992, IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 650) und der Auflassung (Senat, BGHZ 76,

242, 248).

20

Die verfahrensrechtliche Folge der Grundbuchsperre besteht nach § 20

Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. (jetzt § 22 Abs. 6 Satz 1 BauGB) darin, dass das

Grundbuchamt Eintragungen nur vornehmen darf, wenn ihm der Geneh-

migungsbescheid oder ein Zeugnis vorgelegt wird, dass die Genehmigung

wegen Nichtbescheidung innerhalb der gesetzlichen Frist als erteilt gilt. Auch

der Nachweis der sog. fiktiven Genehmigungserteilung kann nur in der Form

des § 29 GBO durch Vorlage eines nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. (jetzt

§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) ausgestellten Zeugnisses geführt werden. Das

Grundbuchamt darf keine eigenen Ermittlungen anstellen, ob die gesetzlichen

Voraussetzungen des Eintritts einer fingierten Genehmigung vorliegen (OLG

Frankfurt Rpfleger 1997, 209, 210; Brügelmann/Dürr, BauGB [2008], § 22

Rdn. 48; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB [2008], § 22 Rdn. 58b).

21

(c) Das Hindernis kann, da die klagende Gemeinde weder zur Erteilung

einer Genehmigung noch zur Ausstellung eines sog. Fiktionszeugnisses bereit

ist, weil sie von einer fristgerechten Zustellung des Versagungsbescheids an

die Notarin als Verfahrensbevollmächtigte (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VwZG a.F.) aus-

geht, nur durch eine vor dem Verwaltungsgericht zu erhebende

Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung oder des Zeugnisses nach

werden. Dabei hilft es den Vertragsparteien nicht, dass, worauf der

Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung - der

Sache nach zutreffend - hingewiesen hat, die Klägerin aus dem Vertrag hätte

erkennen können, wem der Versagungsbescheid zuzustellen war. Da sie nicht

bereit ist, die Genehmigung oder ein Fiktionszeugnis zu erteilen, ist die

Situation eingetreten, vor der die Vertragsparteien die Rücktrittsklausel

schützen soll. Der L. stand daher ein Rücktrittsrecht zu.

22

2. Die Klägerin hat das ihr abgetretene Rücktrittsrecht ausgeübt. Der sich

danach aus § 346 Abs. 1 BGB ergebende Rückgewähranspruch ist - wie

beantragt und von dem Amtsgericht zuerkannt - auf Erklärung der Auflassung

und Bewilligung der Eigentumsumschreibung gerichtet, Zug um Zug gegen

Rückzahlung des Kaufpreises (§ 348 BGB).

23

a) Allerdings kommt hier in Betracht, dass die Beklagten mangels

Erteilung der Genehmigung nach § 144 BauGB nicht Eigentümer der

Garagengrundstücke geworden sind, das Grundbuch also insoweit unrichtig ist.

Dann stünde der L. ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894

BGB zu, der zwar nicht isoliert abgetreten, aber der Klägerin zur Ausübung in

Prozessstandschaft übertragen werden konnte. Ist aber der Kläger, bzw. der,

dessen Recht er geltend macht, Eigentümer, so steht

ihm nach der

Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21. Oktober 2005, V ZR 63/05, BGH-

Report

2006,

147,

148)

gegen

den Bucheigentümer

nur

der

Grundbuchberichtigungsanspruch zu, nicht wahlweise ein Anspruch auf

Rückauflassung.

24

b) Das gilt indes nur dann, wenn sich die Rechtsbeziehung von Kläger

und Beklagtem auf das Verhältnis von wirklichem Eigentümer und

Bucheigentümer

beschränkt. Dann

kommt

nur

ein Grundbuch-

berichtigungsanspruch in Betracht, kein Anspruch, der eine Erklärung mit

Verfügungscharakter zum Inhalt hat.

25

Hier

ist es anders. Rechtsgrundlage

für den Anspruch

ist das

Rückgewährschuldverhältnis,

in das sich der Kaufvertrag durch die

Rücktrittserklärung umgewandelt hat. Hierfür sieht § 346 Abs. 1 BGB einen

Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen vor. Empfangen haben

die Beklagten neben der Eintragung die sich aus der erklärten Auflassung

ergebende Rechtsposition. Die Eintragung kann durch die beantragte

Bewilligung der Umschreibung rückgängig gemacht werden, die Auflassung

durch Aufhebung derselben oder eben auch durch Erklärung der

Rückauflassung. Letztere hat für die Klägerin den Vorteil, dass der an sie

abgetretene Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistung auch dann

vollständig erfüllt wird, wenn die Beklagten Eigentümer geworden sein sollten.

Sind sie es nicht, geht die Rückauflassung zwar ins Leere, bewirkt aber

jedenfalls auch, dass die zugunsten der Beklagten erklärte Auflassung

wirkungslos wird.

III.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Roth

Vorinstanzen: AG Merseburg, Entscheidung vom 06.12.2007 - 8 C 170/06 (8-1) - LG Halle, Entscheidung vom 10.07.2008 - 1 S 5/08 -