BGH Beschluss vom 08.06.2009 – II ZR 111/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Ge-
setz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach de-
nen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der
Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er
eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Insbesondere ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsersu-
chens nicht veranlasst. Die Einführung eines Entsendungsrechts
in der Satzung der Beklagten nach § 101 Abs. 2 AktG ist keine
nach Art. 56 Abs. 1 EG verbotene nationale Maßnahme, die den
Kapitalverkehr beschränkt. Nach der Entscheidung des EuGH zum
VW-Gesetz liegt in dem im allgemeinen Gesellschaftsrecht wur-
zelnden Entsendungsrecht nach § 101 Abs. 2 AktG zugunsten von
nicht staatlichen bzw. nicht staatlich beherrschten Anteilsinhabern
noch keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern erst
in dem vom allgemeinen Gesellschaftsrecht abweichenden Son-
derrecht des Bundes und des Landes Niedersachsen (EuGH,
ZIP 2007, 2068 Tz. 60).
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst sowie je-
weils 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten
der Beklagten mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten
Kosten, die jeweils die Streithelfer tragen (§§ 97, 100 Abs. 1, 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Streitwert: 200.000,00 €
Goette Kraemer Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 29.06.2007 - 45 O 15/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.03.2008 - 8 U 222/07 -