Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.06.2009 – II ZR 111/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe,

Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm

vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Ge-

setz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach de-

nen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der

Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er

eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Insbesondere ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsersu-

chens nicht veranlasst. Die Einführung eines Entsendungsrechts

in der Satzung der Beklagten nach § 101 Abs. 2 AktG ist keine

nach Art. 56 Abs. 1 EG verbotene nationale Maßnahme, die den

Kapitalverkehr beschränkt. Nach der Entscheidung des EuGH zum

VW-Gesetz liegt in dem im allgemeinen Gesellschaftsrecht wur-

zelnden Entsendungsrecht nach § 101 Abs. 2 AktG zugunsten von

nicht staatlichen bzw. nicht staatlich beherrschten Anteilsinhabern

noch keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern erst

in dem vom allgemeinen Gesellschaftsrecht abweichenden Son-

derrecht des Bundes und des Landes Niedersachsen (EuGH,

ZIP 2007, 2068 Tz. 60).

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst sowie je-

weils 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten

der Beklagten mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten

Kosten, die jeweils die Streithelfer tragen (§§ 97, 100 Abs. 1, 269

Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Streitwert: 200.000,00 €

Goette Kraemer Caliebe

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 29.06.2007 - 45 O 15/07 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 31.03.2008 - 8 U 222/07 -