Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.06.2009 – II ZR 207/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe,

Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil

des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli

2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 15.000,00 €

Gründe

2

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu

verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erfor-

derlich, über 20.000,00 € liegt, sondern nur bis zu einer Höhe von 15.000,00 €

glaubhaft gemacht ist.

Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zu ei-

ner Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzu-

stellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (siehe nur

BGHZ 128, 85, 89).

3

1. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 hat der Beklagte die Auskünfte, zu

denen er verurteilt worden ist, in gewissem Umfang bereits erteilt (Anlage Z 5

i.V.m. BU 6, 2. Abs.). Beschwert ist der Beklagte hinsichtlich des Klageantrags

zu 1 nur insoweit, als er jetzt noch - zusätzlich - Auskunft erteilen soll über

Rechnungen, die im Jahre 2003 und früher gestellt worden sind, jedoch erst in

2004 oder 2005 bezahlt wurden. Den Aufwand hierfür schätzt der Senat auf

nicht mehr als 100 Stunden.

4

a) Dabei geht der Senat insbesondere aufgrund der eidesstattlichen Ver-

sicherung von Frau S. davon aus, dass die Überprüfung einer einzelnen

Rechnung durchaus einen gewissen Zeitaufwand erfordert. Diese sowie die

weiteren eidesstattlichen Versicherungen blenden jedoch völlig aus, dass an-

hand der Zahlungseingänge der Jahre 2004 und 2005 unschwer festzustellen

ist, welche Rechnungen mit welchen Rechnungsnummern, die in der bisherigen

Aufstellung noch nicht erfasst sind, zusätzlich in den Jahren 2004 und 2005

bezahlt worden sind. Anhand der Rechnungsnummern kann dann gezielt auf

diese Rechnungen zugegriffen werden; es müssen nicht etwa sämtliche Ordner

der vergangenen Jahre nach derartigen Rechnungen durchsucht werden.

5

b) Dass für den Steuerberater, nachdem Frau S. die Listen für die

Jahre 2004 und 2005 ergänzt hat, "zur Ermittlung des Praxiswerts" weitere

35.000,00 € anfallen sollen, wie in der eidesstattlichen Versicherung ohne Er-

läuterung behauptet wird, hält der Senat nicht ansatzweise für nachvollziehbar

und dementsprechend nicht für glaubhaft gemacht.

6

2. Zu dem Auskunftsantrag zu Ziff. 2 verhalten sich die Glaubhaftma-

chungen nicht. Hierfür schätzt der Senat den Zeitaufwand auf allenfalls

10 Stunden, da nicht ersichtlich ist, dass es irgendwelche Schwierigkeiten be-

reitet, Auskunft über beendete Mandate für einen Zeitraum von einem halben

Jahr zu erteilen.

7

3. Hinsichtlich der Erstellung der Schlussbilanz ist an zusätzlichem Ar-

beitsaufwand die Auskunftserteilung über die sogenannten halbfertigen Produk-

te, d.h. über den abrechenbaren Mandatsstand zum 31. Dezember 2005 erfor-

derlich. Den hierfür benötigten Zeitaufwand hält der Senat allenfalls in einem

Umfang von 150 Stunden für glaubhaft gemacht.

8

a) Der Beklagte verkennt, dass sich nicht in jeder der von ihm zugrunde

gelegten 1000 Akten ein abrechenbarer Mandatsstand befinden wird, der nach

seinen Angaben eine Dokumentationszeit von ungefähr 20 Minuten pro Ab-

rechnung erfordern soll. Fehlt es an einem abrechenbaren Mandatsstand, be-

darf diese Akte keiner weiteren Bearbeitung; die Feststellung als solche erfor-

dert allenfalls wenige Minuten. Hinzu kommt, dass von den von dem Beklagten

zugrunde gelegten 1000 Akten, soweit darin laufende Mandate enthalten wa-

ren, eine nicht unerhebliche Anzahl zwischenzeitlich abgerechnet ist, so dass

für die Auskunftserteilung auf die in den Akten bereits vorhandenen Abrech-

nungen zurückgegriffen werden kann.

b) Nach den Angaben des Steuerberaters entstehen auf seiner Seite für

die Ergänzung der Schlussbilanz keine zusätzlichen Kosten.

4. Ausgehend von den o.a. Stunden hält der Senat allenfalls einen mit

der Auskunftserteilung verbundenen Kostenaufwand von 15.000,00 € für glaub-

haft gemacht. Dies gilt selbst dann, wenn man hinsichtlich der von dem Beklag-

ten selbst zu leistenden Arbeiten den von ihm angegebenen hohen Stunden-

satz von 92,00 € unterstellt. Denn die meisten der für die Auskunftserteilung

erforderlichen Arbeiten - der Senat hält für den Beklagten selbst maximal

100 Stunden für erforderlich - und somit die darauf entfallenden Stunden müs-

10

sen nicht von dem Beklagten selbst, sondern können von einer anwaltlichen

Hilfskraft erbracht werden, hinsichtlich derer - besonders großzügig zu Gunsten

des Beklagten gerechnet - ein Stundensatz von 30,00 € gerechtfertigt ist.

11

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im Übrigen aber auch keine

Aussicht auf Erfolg, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehe-

nen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der

Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert

er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

12

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend

erachtet.

13

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Goette Kraemer Caliebe

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2008 - 10 O 280/07 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2008 - 12 U 45/08 -