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BGH Beschluss vom 09.06.2009 – VI ZR 138/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2009 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen

und den Richter Stöhr

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Mai 2008

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

für die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 30.000 €

Gründe

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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544

Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung

des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-

spruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-

dungserheblicher Weise verletzt, indem es die Ausführungen des toxikologisch-

pharmakologischen Sachverständigen, die sich der Kläger zu Eigen gemacht

hat, nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und es rechtsfehlerhaft unter-

lassen hat, die Widersprüche zwischen den Gutachten des toxikologisch-

pharmakologischen Sachverständigen Prof. Dr. E. und des orthopädisch-

chirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. S. aufzuklären.

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2. Mit Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungs-

gericht in den entscheidungserheblichen Punkten allein die Angaben des ortho-

pädisch-chirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. S. für maßgeblich erachtet

und im Rahmen seiner Würdigung die Ausführungen des toxikologisch-

pharmakologischen Sachverständigen Prof. Dr. E. übergangen hat.

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a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass

sich das Gericht bei der Frage, ob eine Abweichung vom medizinischen Stan-

dard und damit ein Behandlungsfehler vorliegt, grundsätzlich auf die medizini-

sche Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen Sachverständigen

aus dem betroffenen medizinischen Fachgebiet stützen muss (vgl. etwa Se-

natsurteil vom 19. Mai 1987 - VI ZR 147/86 - VersR 1987, 1091, 1092). Es hat

jedoch übersehen, dass beim Sorgfaltsmaßstab des Arztes nicht nur die im je-

weiligen Fachgebiet geltenden Maßstäbe zu berücksichtigen sind, sondern

auch allgemeine medizinische Grundkenntnisse (vgl. Senatsurteil BGHZ 140,

309, 317 betreffend physikalische Grundkenntnisse; Geiß/Greiner, Arzthaft-

pflichtrecht, 6. Aufl., Rn. 32). Die Verletzung allgemeiner Grundkenntnisse

durch den Beklagten zu 2 hat der Kläger jedoch - gestützt auf das Gutachten

des toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr. E. - behauptet.

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b) Bei der Frage nach einem Behandlungsfehler des Beklagten zu 2 geht

es im vorliegenden Fall nicht in erster Linie um die orthopädisch-chirurgische

Vorgehensweise des Beklagten zu 2 (Einsatz eines Hüftkopfes aus Keramik,

Ersatz des gebrochenen Keramikkopfes durch einen Metallkopf aus Chrom und

Kobalt, Punktion des Hüftgelenks und erste Revisionsoperation mit Entfernung

eines Pseudoschleimbeutels), sondern um die Frage, ob dem Beklagten zu 2

ein - gegebenenfalls fundamentaler - Diagnosefehler unterlaufen ist, weil er die

Anzeichen für das Vorliegen einer Schwermetallvergiftung nicht erkannt hat

(Gewichtsverlust, Abgeschlagenheit, Müdigkeit, zunehmende Schmerzen im

Bereich der rechten Hüfte, ausgeprägte Schwellung über dem rechten Hüftge-

lenk, schwarz-grünliche Flüssigkeitsansammlung in einem großen um das ge-

samte Gelenk herumreichenden Schleimhautsack sowie die Feststellung "Me-

tallose" im pathologischen Untersuchungsbericht).

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c) Darüber hinaus geht es um die Frage, ob dem Beklagten zu 2 ein Be-

funderhebungsfehler unterlaufen ist, weil er trotz Kenntnis der intraoperativen

Befunde der Revisionsoperation sowie des Ergebnisses der darauf folgenden

pathologischen Untersuchung ("Metallose") im Hinblick auf das Beschwerdebild

des Klägers keine toxikologische Untersuchung des Blutes bzw. des Urins auf

eine Metallvergiftung veranlasst hat.

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d) Nach den Ausführungen des toxikologischen Sachverständigen Prof.

Dr. E. ist es unter Medizinern "Allgemeingut", dass die Symptome, die beim Klä-

ger festgestellt worden sind - insbesondere nach der Stellung der Diagnose

"Metallose" durch den Pathologen - zu einer Schwermetallvergiftung passen.

Wenn es sich aber hierbei um "medizinisches Allgemeingut" handelt, durfte das

Berufungsgericht diese Ausführungen nicht mit der Begründung unberücksich-

tigt lassen, dem Sachverständigen Prof. Dr. E. fehle der im Streitfall erforderli-

che Sachverstand aus dem orthopädisch-chirurgischen Fachgebiet. Zumindest

aber hätte das Berufungsgericht die vorhandenen Widersprüche aufklären

müssen.

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e) Damit ist aber nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei

hinreichender Berücksichtigung der Ausführungen des toxikologischen Sach-

verständigen, auf die sich der Kläger hauptsächlich gestützt hat, zu einem

- zumindest einfachen - Diagnosefehler gelangt wäre, der nach den weiteren

Ausführungen des toxikologischen Sachverständigen zur Kausalität zwischen

der Metallvergiftung und den Beschwerden des Klägers für eine Haftung der

Beklagten ausreichend sein könnte. Bereits deshalb unterliegt das Berufungsur-

teil der Aufhebung.

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3. Im Rahmen der weiteren Aufklärung wird das Berufungsgericht ggf.

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auch zu prüfen haben, ob dem Beklagten sogar ein fundamentaler Diagnose-

fehler mit der Folge einer Beweislastumkehr angelastet werden kann. So hat

der toxikologische Sachverständige in seinem Gutachten es als grobe Fehlleis-

tung qualifiziert, dass es der Beklagte zu 2 nach der Diagnose "Metallose"

durch den Pathologen unterlassen hat, klinische Konsequenzen zu ziehen. Bei

seiner Anhörung vor dem Landgericht hat er seine entsprechende Beurteilung

mit folgenden Worten zusammengefasst: "Und wenn dann noch obendrauf der

Pathologe eine Metallose feststellt, muss es klicken."

Schließlich wird das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob

ein Befunderhebungsfehler vorliegt, Folgendes zu berücksichtigen haben:

Die Frage, ob ein Befunderhebungsfehler vorliegt, reduziert sich im vor-

liegenden Fall nicht allein auf die Frage, ob in der versäumten Einberufung ei-

nes Konsils im Anschluss an den pathologischen Befundbericht mit dem Ergeb-

nis "Metallose" ein Befunderhebungsfehler liegt. Vielmehr geht es im Zusam-

menhang mit dem möglichen Vorwurf eines Befunderhebungsfehlers in erster

Linie um die Frage, ob der Beklagte zu 2 unter den Umständen des Streitfalles

nach seinem umfassenden Kenntnisstand des bisherigen Behandlungsgesche-

hens und der Diagnose "Metallose" eine toxikologische Untersuchung des Blu-

tes bzw. des Urins des Klägers auf eine Metallvergiftung hätte anordnen müs-

sen. Geht man mit dem Sachverständigen Prof. Dr. E., dessen Ausführungen

das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt

gelassen hat, davon aus, dass aufgrund der festgestellten Symptome der Ver-

dacht auf eine Metallvergiftung zum medizinischen Allgemeingut gehört, wäre

die Frage zu bejahen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann auch

nicht ausgeschlossen werden und liegt es sogar nahe, dass eine entsprechen-

de Befunderhebung zu einem reaktionspflichtigen Ergebnis geführt hätte und

eine Nichtreaktion hierauf grob fehlerhaft gewesen wäre. Damit könnte auch

insoweit zu Gunsten des Klägers eine Beweislastumkehr eingreifen, die auf-

grund des weiteren Verlaufs der Behandlung nach der (verspäteten) Feststel-

lung der Metallvergiftung schwerlich zu widerlegen wäre.

Müller Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 2 O 59/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 13.05.2008 - 1 U 68/07 -