BGH Beschluss vom 09.06.2009 – VI ZR 179/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2009 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin
von Pentz
beschlossen:
Auf schriftlichen Vorschlag der Parteien wird nach § 278 Abs. 6
ZPO das Zustandekommen folgenden Vergleichs festgestellt:
V E R G L E I C H
zwischen
- im Folgenden Kläger genannt -
und
- im Folgenden Beklagter genannt -
§ 1
Der Beklagte zahlt an den Kläger 6.792,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2004. Die Hauptforderung
und die Zinsen sind innerhalb von zwei Wochen nach rechtsverbindlichem Zu-
standekommen dieses Vergleichs zur Zahlung fällig.
§ 2
Mit der Zahlung der Vergleichssumme sind sämtliche Ansprüche des Klägers
gegen den Beklagten - gleich welcher Art - aus dem streitgegenständlichen Un-
fall vom 04.08.2004 auf dem Vereinsgelände des M. e.V. in
W. restlos abgegolten. Es besteht ausdrücklich Einigkeit darüber, dass
dem Kläger nach Zahlung der Vergleichssumme keinerlei weitere Ansprüche
gegen den Beklagten zustehen.
§ 3
Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen werden gegeneinander aufgeho-
ben.
Müller Wellner Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 21.12.2006 - 1 O 76/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.05.2008 - 15 U 21/08 -