Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.06.2009 – VI ZR 179/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2009 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin

von Pentz

beschlossen:

Auf schriftlichen Vorschlag der Parteien wird nach § 278 Abs. 6

ZPO das Zustandekommen folgenden Vergleichs festgestellt:

V E R G L E I C H

zwischen

- im Folgenden Kläger genannt -

und

- im Folgenden Beklagter genannt -

§ 1

Der Beklagte zahlt an den Kläger 6.792,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-

zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2004. Die Hauptforderung

und die Zinsen sind innerhalb von zwei Wochen nach rechtsverbindlichem Zu-

standekommen dieses Vergleichs zur Zahlung fällig.

§ 2

Mit der Zahlung der Vergleichssumme sind sämtliche Ansprüche des Klägers

gegen den Beklagten - gleich welcher Art - aus dem streitgegenständlichen Un-

fall vom 04.08.2004 auf dem Vereinsgelände des M. e.V. in

W. restlos abgegolten. Es besteht ausdrücklich Einigkeit darüber, dass

dem Kläger nach Zahlung der Vergleichssumme keinerlei weitere Ansprüche

gegen den Beklagten zustehen.

§ 3

Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen werden gegeneinander aufgeho-

ben.

Müller Wellner Pauge

Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 21.12.2006 - 1 O 76/06 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.05.2008 - 15 U 21/08 -