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BGH Beschluss vom 15.06.2009 – 3 StR 77/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 3. auf dessen Antrag - am
15. Juni 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 18. Juni 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-
len II 63 bis 72 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last;
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 62 Fällen schul-
dig ist,
bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und banden-
mäßigen Betrugs in 72 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli-
chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Senat hat das Verfahren in den Fällen II 63 bis 72 der Urteilsgrün-
de aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts
eingestellt. Das Urteil enthält zur Beteiligung des Angeklagten an diesen Taten
einen Widerspruch, der nicht aufgelöst wird. Während der Angeklagte nach den
allgemeinen, den Einzeltaten vorangestellten Feststellungen an den Taten der
Bande von Dezember 1999 bis einschließlich Januar 2003 beteiligt gewesen
sein soll, gehen die Feststellungen zu den Einzeltaten in den Fällen II 63 bis 72
von Tatzeiten aus, die nach Ende des zuvor festgestellten Tatzeitraums liegen
(März 2003 bis September 2003).
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2. Die Teileinstellung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen
Änderung des Schuldspruchs. Hinsichtlich der verbleibenden Taten weist der
Schuldspruch durchgreifende Rechtsfehler nicht auf. Insbesondere ist die An-
nahme rechtlich selbständiger Taten noch hinreichend belegt. Die Urteilsgründe
lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit erkennen, dass der Angeklagte bei allen
Taten auch jeweils individuelle Tatbeiträge leistete, indem er zumindest den
jeweiligen "Vorbereitern" und "Closern" konkrekte Tätigkeiten zuwies (vgl. BGH
NStZ-RR 2008, 275 m. w. N.).
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3. Der Strafausspruch unterliegt hingegen insgesamt der Aufhebung.
a) Die Zumessung der nach der Teileinstellung verbleibenden Einzelstra-
fen ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat in allen Fällen bei der
Wahl des Strafrahmens gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3
StGB verstoßen. Die Annahme minder schwerer Fälle des § 263 Abs. 5 StGB
hat es u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass das betrügerische Geschäfts-
modell "auf einen längeren Zeitraum" angelegt und zur "dauerhaften Erzielung
von Einnahmen bestimmt und auch geeignet" gewesen sei. Diese Erwägungen
gehen in ihrem sachlichen Gehalt nicht über die Hervorhebung des Umstandes
hinaus, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat. Da die Gewerbs-
mäßigkeit ein die Strafbarkeit begründendes Merkmal des Qualifikationstatbe-
standes des § 263 Abs. 5 StGB ist, durfte dieser Umstand nicht nochmals im
Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden.
Das Landgericht hat den beanstandeten Erwägungen bei der Wahl des
Strafrahmens wesentliches Gewicht beigemessen. Der Senat kann deshalb
nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler in den Fällen II 1 bis 62 auf die
Höhe der erkannten Einzelstrafen ausgewirkt hat.
b) Die Strafzumessung weist darüber hinaus weitere rechtliche Mängel
auf:
aa) Im Fall II 1 hat das Landgericht der Strafzumessung einen zu hohen
Schuldumfang zugrunde gelegt. Die Feststellungen belegen lediglich die Ein-
bindung des Angeklagten in die betrügerische Erlangung der Notarkosten in
Höhe von 1.741 US-Dollar. Dass der Angeklagte darüber hinaus an weiteren
Betrugshandlungen zum Nachteil des Geschädigten beteiligt war, kann dem
Urteil hingegen nicht entnommen werden. Dies versteht sich auch nicht von
selbst, da dieser Fall von dem sonst üblichen Tatmuster teilweise abweicht. Für
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die strafschärfende Berücksichtigung eines die Notarkosten übersteigenden
Schadens fehlt deshalb eine tragfähige Tatsachengrundlage.
bb) Im Fall II 11 hat es das Landgericht unterlassen, eine Einzelstrafe
festzusetzen.
cc) Auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe begegnet für sich ge-
nommen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt
weist zu Recht darauf hin, dass die Bemessung der Gesamtstrafe einer einge-
henden Begründung bedarf, wenn sie sich - wie hier - auffallend von der Einzel-
strafe (zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) entfernt (st. Rspr.; vgl. nur
BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Diesen erhöhten Anforderungen ge-
nügen die lediglich formelhaften Erwägungen des Landgerichts nicht. Insbeson-
dere erschließt sich aus der in Bezug genommenen Höhe des entstandenen
Gesamtschadens von 187.000 Euro nicht die nahezu dreifache Erhöhung der
Einsatzstrafe.
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4. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, gemäß § 51 Abs. 4 Satz
2 StGB den Maßstab für die Anrechnung vom Angeklagten in diesem Verfahren
in der Dominikanischen Republik erlittene Haft festzusetzen.
Becker von Lienen Sost-Scheible
RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Schäfer