Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.06.2009 – II ZR 242/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 706, 732

a) Die Einbringung einer Sache dem Werte nach (quoad sortem) begründet nur die

schuldrechtliche Verpflichtung des Gesellschafters, die Sache der Gesellschaft so

zur Verfügung zu stellen, als ob sie Gesellschaftsvermögen wäre. Sie lässt jedoch

die dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und seine Verfügungsbefugnis im

Außenverhältnis unberührt (vgl. Sen.Urt. v. 25. März 1965 - II ZR 203/62,

WM 1965, 744, 745).

b) Die Einbringung einer Sache quoad sortem entfaltet keine Rechtswirkungen ge-

genüber einem Dritten, der nur das Eigentum des Gesellschafters an der Sache

erworben hat, ohne zugleich dessen Gesellschafterstellung zu übernehmen.

BGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZR 242/08 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juni 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

einstimmig beschlossen:

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-

absichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß

§ 552 a ZPO zurückzuweisen.

2. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskosten-

hilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt, weil die be-

absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg bietet.

3. Der Streitwert

für das Revisionsverfahren wird auf

156.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen, da die

Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Revision

des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich nicht.

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a) Die Beantwortung der vom Berufungsgericht möglicherweise für zu-

lassungsrelevant erachteten Frage, ob in der Liquidation einer Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts ein Gesellschafter, der eine Sache dem Werte nach in die Ge-

sellschaft eingebracht hat, diese an die Gesellschaft übertragen muss und hier-

für eine Abfindung erhält oder ob er die Sache zurückerhält und nur ihr Wert als

Negativposten von seinem Kapitalkonto in Abzug zu bringen ist, ist - wie das

Berufungsgericht selbst gesehen hat - nicht entscheidungserheblich. Ein derar-

tiger Fall ist hier nicht zu beurteilen. Schon dem Wortlaut des - im Prozess-

rechtsverhältnis zur Beklagten gestellten - Antrags, "hilfsweise festzustellen,

dass dem Kläger auch der ideelle Miteigentumsanteil des Herrn A.

R. , …, wertmäßig allein zusteht", ist eindeutig zu entnehmen, dass der Klä-

ger seine Berechtigung an dem Grundstücksanteil - anders als die Revision

nunmehr geltend macht - nicht im Verhältnis zu dem früheren Mitgesellschafter

und Miteigentümer R. , sondern zur Beklagten festgestellt haben möchte,

die nach den - von der Revision unbeanstandet gebliebenen - Feststellungen

des Berufungsgerichts das von Herrn R. dem Werte nach in die Gesell-

schaft eingebrachte Bruchteilseigentum an dem Grundstück zwischenzeitlich

wirksam erworben hat. Nur dieses Verständnis des Feststellungsantrags stimmt

mit dem Vorbringen des Klägers, der in den Vorinstanzen von der Beklagten

noch im Hauptantrag Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangt

hatte, überein, die Beklagte habe jedenfalls das Miteigentum nicht frei von der

gesellschaftlichen Einbindung erwerben können, weshalb ihm und nicht der Be-

klagten auch der auf diesen Grundstücksanteil entfallende Teilungsversteige-

rungserlös allein zustehe.

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Für die beantragte Feststellung, dem Kläger stehe im Verhältnis zur Be-

klagten der Wert des ideellen Miteigentumsanteils allein zu, kommt es jedoch

auf die Frage, welche Rechte der Kläger nach Beendigung der Gesellschaft

durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn

R. und der - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Ausübung des gesell-

schaftsvertraglichen Übernahmerechts aus der Einbringung des Grundstücks-

anteils dem Werte nach gegen seinen früheren Mitgesellschafter R. herlei-

ten kann, nicht an. Die Einbringung einer Sache dem Werte nach begründet nur

die schuldrechtliche Verpflichtung des einbringenden Gesellschafters, diese der

Gesellschaft so zur Verfügung zu stellen, als ob sie Gesellschaftsvermögen

wäre. Sie lässt jedoch die dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und

seine Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis unberührt (Sen.Urt. v. 25. März

1965

- II ZR 203/62, WM 1965,

744,

745;

MünchKommBGB/

Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 706 Rdn. 12). Dementsprechend entfaltet sie keine

Rechtswirkungen gegenüber einem Dritten, der - wie die Beklagte - von dem

Gesellschafter nur das (Mit-)Eigentum an der Sache erworben hat, ohne des-

sen Gesellschafterstellung zu übernehmen.

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b) Auch sonstige Zulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere be-

steht keine Divergenz zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,

nach der unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Rechtsverhältnis zwi-

schen einer Partei und einem Dritten Gegenstand einer Feststellungsklage sein

kann (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 18. März 1993 - II ZR 10/95, WM 1996, 1004;

Sen.Urt. v. 18. Oktober 1993 - II ZR 171/92, ZIP 1994, 135, 136; Senat,

BGHZ 83, 122, 125 - "Holzmüller"; BGHZ 123, 44, 46). Denn der Kläger will

kein Rechtsverhältnis gegenüber einem Dritten, sondern seine Alleinberechti-

gung an dem Grundstücksanteil gegenüber der Beklagten festgestellt haben.

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2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht als unbe-

gründet abgewiesen. Die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht ohne Rechts-

fehler festgestellt hat - das Miteigentum an dem von Herrn R. dem Werte

nach in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücksanteil wirksam erworben,

ohne zugleich dessen Gesellschafterstellung zu übernehmen. Dementspre-

chend hat sie das Miteigentum an dem Grundstück unbelastet von der - den

Gesellschafter R. treffenden - Verpflichtung erworben, der Gesellschaft

den Grundstücksanteil wertmäßig zu überlassen.

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II. Da die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. oben I.2.), ist der

Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

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III. Der Streitwert bemisst sich nach dem vom Berufungsgericht ange-

nommenen Wert des Grundstücksanteils (195.000,00 €) abzüglich eines Ab-

schlags von 20 % für den Feststellungsantrag, der allein Gegenstand des Revi-

sionsverfahrens ist.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-

den.

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 14.12.2007 - 11 O 89/07 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1 U 15/08 -