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BGH Beschluss vom 15.06.2009 – VI ZA 12/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2009

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2009 durch den Richter

Wellner, die Richterin von Pentz sowie die Richter Hucke, Seiters und Schilling

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers betreffend die

Vizepräsidentin des Bundesgerichtshofs Dr. Müller, die

Richterin am Bundesgerichtshof Diederichsen, sowie die

Richter am Bundesgerichtshof Pauge, Stöhr und Zoll wird

für unbegründet erklärt.

1

Der Antragsteller hat sein Ablehnungsgesuch damit begründet, dass die

Gründe

abgelehnten Richter in einem Parallelverfahren VI ZA 22/08 den dort gestell-

ten Antrag des Beklagten und Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskos-

tenhilfe lediglich mit der formelhaften Begründung, die beabsichtigte Rechts-

verfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, abgelehnt haben.

Dass die abgelehnten Richter den Beschluss nicht näher begründet hätten,

rechtfertige bei dem Beklagten die Besorgnis der Befangenheit.

Die abgelehnten Richter haben in dienstlichen Äußerungen, die dem

Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden sind, jeweils erklärt, sie fühlten

sich nicht befangen.

Das zulässige Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, da Ablehnungs-

gründe, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, nicht er-

sichtlich sind.

4

Der Beschluss, mit dem der Senat im Parallelverfahren Prozesskosten-

hilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf

daher keiner Begründung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV

ZA 22/05 - FamRZ 2006, 1029). Eine rechtmäßige Verfahrensweise vermag

keine Besorgnis einer Befangenheit zu begründen.

Wellner von Pentz Hucke

Seiters Schilling

Vorinstanzen:

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 08.09.2006 - 2 O 126/04 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.01.2008 - 5 U 223/06 -