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BGH Beschluss vom 15.06.2009 – VI ZA 12/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2009 durch den Richter
Wellner, die Richterin von Pentz sowie die Richter Hucke, Seiters und Schilling
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers betreffend die
Vizepräsidentin des Bundesgerichtshofs Dr. Müller, die
Richterin am Bundesgerichtshof Diederichsen, sowie die
Richter am Bundesgerichtshof Pauge, Stöhr und Zoll wird
für unbegründet erklärt.
Der Antragsteller hat sein Ablehnungsgesuch damit begründet, dass die
Gründe
abgelehnten Richter in einem Parallelverfahren VI ZA 22/08 den dort gestell-
ten Antrag des Beklagten und Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe lediglich mit der formelhaften Begründung, die beabsichtigte Rechts-
verfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, abgelehnt haben.
Dass die abgelehnten Richter den Beschluss nicht näher begründet hätten,
rechtfertige bei dem Beklagten die Besorgnis der Befangenheit.
Die abgelehnten Richter haben in dienstlichen Äußerungen, die dem
Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden sind, jeweils erklärt, sie fühlten
sich nicht befangen.
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, da Ablehnungs-
gründe, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, nicht er-
sichtlich sind.
Der Beschluss, mit dem der Senat im Parallelverfahren Prozesskosten-
daher keiner Begründung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV
ZA 22/05 - FamRZ 2006, 1029). Eine rechtmäßige Verfahrensweise vermag
keine Besorgnis einer Befangenheit zu begründen.
Wellner von Pentz Hucke
Seiters Schilling
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 08.09.2006 - 2 O 126/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.01.2008 - 5 U 223/06 -