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BGH Beschluss vom 16.06.2009 – 3 StR 193/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 193/09

BESCHLUSS

vom 16. Juni 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2009 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 16. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht hätte ihm gestatten

müssen, die - nach seiner Entfernung aus dem Sitzungszimmer durchgeführte

(§ 247 StPO) - Vernehmung der Geschädigten mittels Videotechnik mitverfolgen

zu können, scheitert schon daran, dass die Strafprozessordnung eine solche

Vorgehensweise nicht vorsieht. Daher kann dies aus Rechtsgründen auch nicht

geboten sein (vgl. BGH NStZ 2001, 608). Das Landgericht hat daher den hierauf

gerichteten Antrag zu Recht abgelehnt. Auch die von der Revision in diesem Zu-

sammenhang behauptete Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf ein fai-

res, rechtsstaatliches Verfahren kommt nicht in Betracht.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer