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BGH Beschluss vom 16.06.2009 – 3 StR 217/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 217/09

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2009 gemäß §

349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 13. November 2008 wird als unbegründet verwor-

fen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-

klagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 27 Fällen

schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 27 Fällen zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-

gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren

beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt

ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO). Jedoch führt es zu einer Änderung des Schuldspruchs.

2

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei von einer gewerbsmäßigen Bege-

hung der Betrugstaten ausgegangen. Aus den Feststellungen (UA S. 20) ergibt

sich, dass der Angeklagte diese als Mitglied einer zur fortgesetzten Begehung

solcher Delikte verbundenen Bande unter Mitwirkung der weiteren Bandenmit-

glieder B. und S. beging (UA S. 20). Damit ist in allen Fällen, in

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denen der Angeklagte verurteilt worden ist, der Qualifikationstatbestand des

§ 263 Abs. 5 StGB erfüllt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geän-

dert. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil

sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen

können. Die Nichtverurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßiger Bege-

hungsweise kann vom Revisionsangriff nicht ausgenommen werden.

Da die Verjährungsfrist für gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zehn

Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB), sind die im Jahr 2001 und im ersten

Halbjahr 2002 begangenen Taten nicht verjährt.

Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrags mit der

Begründung, die Zeugen seien als Beweismittel völlig ungeeignet (UA S. 72),

beruht das Urteil nicht, weil das Landgericht von den unter Beweis gestellten

Behauptungen ausgegangen ist, diese lediglich anders als die Verteidigung ge-

wertet hat.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer