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BGH Beschluss vom 16.06.2009 – 3 StR 217/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2009 gemäß §
349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 13. November 2008 wird als unbegründet verwor-
fen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-
klagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 27 Fällen
schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 27 Fällen zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-
gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren
beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt
ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO). Jedoch führt es zu einer Änderung des Schuldspruchs.
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Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei von einer gewerbsmäßigen Bege-
hung der Betrugstaten ausgegangen. Aus den Feststellungen (UA S. 20) ergibt
sich, dass der Angeklagte diese als Mitglied einer zur fortgesetzten Begehung
solcher Delikte verbundenen Bande unter Mitwirkung der weiteren Bandenmit-
glieder B. und S. beging (UA S. 20). Damit ist in allen Fällen, in
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denen der Angeklagte verurteilt worden ist, der Qualifikationstatbestand des
§ 263 Abs. 5 StGB erfüllt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geän-
dert. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil
sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen
können. Die Nichtverurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßiger Bege-
hungsweise kann vom Revisionsangriff nicht ausgenommen werden.
Da die Verjährungsfrist für gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zehn
Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB), sind die im Jahr 2001 und im ersten
Halbjahr 2002 begangenen Taten nicht verjährt.
Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrags mit der
Begründung, die Zeugen seien als Beweismittel völlig ungeeignet (UA S. 72),
beruht das Urteil nicht, weil das Landgericht von den unter Beweis gestellten
Behauptungen ausgegangen ist, diese lediglich anders als die Verteidigung ge-
wertet hat.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer