BGH Beschluss vom 16.06.2009 – 3 StR 238/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Juni 2009 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2009 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 5. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht "die Klage" des Nebenklägers entgegen § 406
Abs. 1 Satz 3 StPO im Übrigen abgewiesen, und insoweit nicht von ei-
ner Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen hat, beschwert
den Angeklagten nicht.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer