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BGH Beschluss vom 16.06.2009 – 4 StR 647/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 647/08

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dessau-Roßlau vom 2. April 2008

a)

im Urteilstenor wie folgt neu gefasst:

"Das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffenge- richt - Wittenberg vom 13. Juni 2007 - 182 Js 32108/06 - wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung zu ei- ner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Er hat die Kosten des Verfahrens und die der Ne- benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen."

b)

im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Jugendschöffengericht Wittenberg hatte den Angeklagten mit Urteil

vom 13. Juni 2007 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Auf die

dagegen eingelegten Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-

rin hat die Große Jugendkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau dieses Ur-

teil aufgehoben und den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheits-

strafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revisi-

on eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Oberlandesgericht Naumburg, dem die Revision zunächst zur Entschei-

dung vorgelegt worden ist, hat mit Beschluss vom 21. November 2008 seine

Unzuständigkeit erklärt, da das Verfahren und das Urteil des Landgerichts als

erstinstanzlich zu behandeln seien, weshalb der Bundesgerichtshof für die Ent-

scheidung über die Revision zuständig sei.

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1. Die vom Oberlandesgericht Naumburg vertretene Rechtsansicht ent-

spricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 21, 229; 23, 283; 31, 63;

BGH NStZ-RR 1997, 22; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 1 StR 100/05).

Die Jugendkammer hat zwar eine Berufungshauptverhandlung durchfüh-

ren wollen und deshalb auch den Urteilsspruch äußerlich wie in einem Beru-

fungsurteil abgefasst; sie hat dabei aber verkannt, dass ihr in diesem Fall nur

eine Strafgewalt von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe zugestanden hätte

(§§ 108 Abs. 3 Satz 1 JGG, 24 Abs. 2 GVG). Dies gefährdet den Bestand der

angefochtenen Entscheidung jedoch deswegen nicht, weil das Verfahren und

das Urteil des Landgerichts als erstinstanzlich zu behandeln sind, da, wie der

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegt hat, die

hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

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Dem schließt sich der Senat an. Er hat daher über die Revision in der

Sache zu entscheiden. Außerdem muss sich die Tatsache, dass - nach Umdeu-

tung - ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, aus dem Urteilstenor ergeben (vgl.

BGH NStZ-RR 1997, 22, 23). Der Senat hat den Urteilsspruch dementspre-

chend berichtigt.

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2. Die von dem Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen und die

Angriffe auf den Schuldspruch sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO; dagegen kann der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen

nicht bestehen bleiben.

Die Bemessung der erkannten Freiheitsstrafe hält rechtlicher Prüfung

nicht stand, weil die Strafzumessungserwägungen lückenhaft sind. Als Strafmil-

derungsgründe hat das Landgericht lediglich berücksichtigt, dass die durch den

Angeklagten eingesetzte Gewalt "überschaubar" war und dass die Tat schon

geraume Zeit zurückliegt.

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Zu Gunsten des Angeklagten spricht nach dem festgestellten Sachver-

halt aber auch das Vorverhalten der Geschädigten: Diese war in der vorange-

gangenen Nacht auf den Angeklagten, den sie erst unmittelbar zuvor kennen

gelernt hatte, offensiv und auch mit ihren körperlichen Attributen kokettierend

zugegangen und hatte mit ihm einverständlich den Geschlechtsverkehr ausge-

führt. Am folgenden Abend war sie wieder in den Proberaum der Band gekom-

men, hatte dort an einer Party teilgenommen und war schließlich freiwillig mit

dem alkoholisierten Angeklagten allein dort geblieben, obwohl er sich ihr gegen

ihren Willen sexuell zu nähern versuchte.

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Ein weiterer Rechtsfehler liegt in der undifferenzierten Zurechnung von

psychischen und physischen Beeinträchtigungen als Tatfolgen. Das Landgericht

hat dabei nicht bedacht, dass die Geschädigte bereits nach dem freiwilligen

Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten große Schuldgefühle, auch gegen-

über ihrem festen Partner, entwickelte und über ihr Tun zutiefst erschüttert war,

da sie "immer viel auf Moral gegeben hatte" (UA 8). Es liegt daher nahe, dass

die von der Geschädigten geschilderten psychischen Folgen, insbesondere so-

weit diese das Verhältnis zu ihrem Freund betreffen, auch auf diesen Vorfall

zurückzuführen sind.

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Über die Strafe ist daher erneut zu entscheiden. Einer Aufhebung der

zugehörigen Feststellungen bedurfte es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen

sind. Ergänzende Feststellungen, die den aufrechterhaltenen nicht widerspre-

chen, sind zulässig.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Franke Mutzbauer