Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.06.2009 – XI ZR 22/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2009 durch den

Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2007 wird

durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechts-

sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Er-

folg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der

Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 4. Mai 2009

Bezug (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Die Kosten der Revision und der Anschlussrevision einschließlich

der Kosten der Streithelferin der Beklagten hat die Klägerin zu tra-

gen. Da die Anschlussrevision infolge des Zurückweisungsbe-

schlusses über die Revision ihre Wirkung verliert (§ 554 Abs. 4

ZPO), sind die durch sie verursachten Kosten im Beschluss nach

§ 552a ZPO grundsätzlich quotal entsprechend ihrem Anteil am

Gesamtstreitwert dem Anschlussrevisionsführer aufzuerlegen (vgl.

BGHZ 80, 146, 148 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 554 Rn. 9;

Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 554 Rn. 13). Da jedoch der Wert der

Revision im Verhältnis zu dem der Anschlussrevision geringfügig

ist und die Revision keine höheren Kosten veranlasst hat, sind der

Klägerin die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-

lich der Kosten der Streithelferin der Beklagten aufzuerlegen (§ 92

Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert

für das Revisionsverfahren beträgt

27.989,26 €, wovon 27.689,26 € auf die Anschlussrevision und

300 € auf die Revision entfallen.

Joeres

Müller

Ellenberger

Maihold

Matthias

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.08.2006 - 2 O 661/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2007 - 17 U 352/06 -