BGH Beschluss vom 16.06.2009 – XI ZR 22/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2009 durch den
Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2007 wird
durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Er-
folg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der
Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 4. Mai 2009
Bezug (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Kosten der Revision und der Anschlussrevision einschließlich
der Kosten der Streithelferin der Beklagten hat die Klägerin zu tra-
gen. Da die Anschlussrevision infolge des Zurückweisungsbe-
schlusses über die Revision ihre Wirkung verliert (§ 554 Abs. 4
ZPO), sind die durch sie verursachten Kosten im Beschluss nach
§ 552a ZPO grundsätzlich quotal entsprechend ihrem Anteil am
Gesamtstreitwert dem Anschlussrevisionsführer aufzuerlegen (vgl.
BGHZ 80, 146, 148 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 554 Rn. 9;
Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 554 Rn. 13). Da jedoch der Wert der
Revision im Verhältnis zu dem der Anschlussrevision geringfügig
ist und die Revision keine höheren Kosten veranlasst hat, sind der
Klägerin die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-
lich der Kosten der Streithelferin der Beklagten aufzuerlegen (§ 92
Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert
für das Revisionsverfahren beträgt
27.989,26 €, wovon 27.689,26 € auf die Anschlussrevision und
300 € auf die Revision entfallen.
Joeres
Müller
Ellenberger
Maihold
Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.08.2006 - 2 O 661/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2007 - 17 U 352/06 -