BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 1 StR 212/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 2008 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat wegen einer zwischenzeitlich vollständig voll-
streckten Vorverurteilung einen Härteausgleich vorgenommen, in-
dem es eine fiktive Gesamtstrafe gebildet und diese um die voll-
streckte Strafe gemildert hat. Die Revision begehrt einen noch
weitergehenden Härteausgleich. Bei der hier vorliegenden Fall-
gestaltung - neue Taten zur "Strafvereitelung" des eigenen laufen-
den Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung aus der Untersu-
chungshaft heraus, zudem noch während laufender Bewährung in
anderer Sache - erscheint jedoch schon der gewährte Härteaus-
gleich mit Blick auf den Zweck eines solchen bedenklich. Der An-
geklagte ist insoweit jedoch nicht beschwert.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Jäger