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BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 1 StR 232/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen uneidlicher Falschaussage
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 10. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Sache wird zur Entscheidung der Frage, ob der Beschwerde des
Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts
Augsburg vom 10. November 2008 abgeholfen wird, an das Landge-
richt zurückgegeben.
Über diese Beschwerde hat zunächst die Strafkammer nach § 306
Abs. 2 StPO, bei Nichtabhilfe sodann das zuständige Oberlandesge-
richt zu entscheiden (vgl. BGHSt 34, 392, 393).
Nack Kolz Hebenstreit
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