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BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 1 StR 232/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 232/09

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen uneidlicher Falschaussage

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 10. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Sache wird zur Entscheidung der Frage, ob der Beschwerde des

Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts

Augsburg vom 10. November 2008 abgeholfen wird, an das Landge-

richt zurückgegeben.

Über diese Beschwerde hat zunächst die Strafkammer nach § 306

Abs. 2 StPO, bei Nichtabhilfe sodann das zuständige Oberlandesge-

richt zu entscheiden (vgl. BGHSt 34, 392, 393).

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