BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 1 StR 241/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 13. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebens-
gefährdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tat-
handlung verursachten schweren Körperverletzung (vgl. BGH NJW
2009, 863).
Bei den angewendeten Vorschriften entfällt § 224 Abs. 1 Nr. 2 Varian-
te 2 StGB. Dazu wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts
Bezug genommen.
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