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BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 1 StR 250/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts He-

chingen vom 4. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 78 Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-

teilt und ihm für die Dauer von drei Jahren die Ausübung des Berufs

des Rechtsanwalts untersagt. Er hatte als Insolvenzverwalter in zahlrei-

chen Insolvenzverfahren Gelder in Höhe von insgesamt 704.000,-- €

veruntreut. Die Ablehnung seines Beweisantrags vom 7. Januar 2009

wegen Prozessverschleppung wird auch vor dem Hintergrund des Ge-

schehensablaufs nachvollziehbar, wie er u.a. in UA S. 60 und 74 ge-

schildert ist:

"Nach dem Ende der Beweisaufnahme … machte der Angeklagte

weitere Angaben zur Sache und stellte insgesamt 25 Anträge, …

Für die Kammer ist offenkundig, dass dieser Wechsel in der Vertei-

digungsstrategie darauf beruhte, dass der Kammervorsitzende den

wiederholten Versuchen des Verteidigers, sich hinsichtlich der zu

erwartenden Strafhöhe zu äußern oder die Hand zu einer verfah-

rensbeendenden Abrede zu reichen, nachhaltig verweigerte."

Nack Kolz Hebenstreit

Jäger Sander