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BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 1 StR 263/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ansbach vom 19. Februar 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen,
dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheits-
beraubung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Das Landgericht Ansbach hat den Angeklagten wegen schwerer Körper-
verletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Einzel-
strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-
stützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zum Wegfall der Ver-
urteilung wegen Freiheitsberaubung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 2009 un-
begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die für die am 16. Juni 1998 begangene Tat neben dem Delikt der
schweren Körperverletzung ausgeurteilte Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) ist
verjährt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausge-
führt:
„Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass für die Prüfung der Verjäh- rung jedes abgeurteilte Delikt gesondert zu untersuchen ist (vgl. Fi- scher StGB 56. Aufl. § 78 Rdn. 5). Die Verjährungsfrist für die Frei- heitsberaubung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Vor Ab- lauf der Verjährungsfrist ist keine rechtzeitige Unterbrechungshand- lung erfolgt. Das ursprüngliche Ermittlungsverfahren hat die Staats- anwaltschaft am 18.3.1999 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Beiakten 7 Js ). Erst im Jahr 2007 ist erstmals ein Verdacht gegen den Angeklagten entstanden (SA Bd. 1 Bl. 44 ff).
Die Beschränkung des Tatvorwurfs auf die schwere Körperverlet- zung hat keine Auswirkung auf den Strafausspruch. Denn die Straf- kammer hat die gleichzeitige Verwirklichung einer Freiheitsberau- bung ausdrücklich nicht straferschwerend berücksichtigt (UA S. 38).“
3
Dem schließt sich der Senat an. Die Verurteilung wegen tateinheitlich
begangener Freiheitsberaubung entfällt.
Nack Elf Graf
Jäger Sander