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BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 1 StR 263/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 263/09

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ansbach vom 19. Februar 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO

mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen,

dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheits-

beraubung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht Ansbach hat den Angeklagten wegen schwerer Körper-

verletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Einzel-

strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht

Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-

stützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zum Wegfall der Ver-

urteilung wegen Freiheitsberaubung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 2009 un-

begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die für die am 16. Juni 1998 begangene Tat neben dem Delikt der

schweren Körperverletzung ausgeurteilte Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) ist

verjährt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausge-

führt:

„Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass für die Prüfung der Verjäh- rung jedes abgeurteilte Delikt gesondert zu untersuchen ist (vgl. Fi- scher StGB 56. Aufl. § 78 Rdn. 5). Die Verjährungsfrist für die Frei- heitsberaubung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Vor Ab- lauf der Verjährungsfrist ist keine rechtzeitige Unterbrechungshand- lung erfolgt. Das ursprüngliche Ermittlungsverfahren hat die Staats- anwaltschaft am 18.3.1999 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Beiakten 7 Js ). Erst im Jahr 2007 ist erstmals ein Verdacht gegen den Angeklagten entstanden (SA Bd. 1 Bl. 44 ff).

Die Beschränkung des Tatvorwurfs auf die schwere Körperverlet- zung hat keine Auswirkung auf den Strafausspruch. Denn die Straf- kammer hat die gleichzeitige Verwirklichung einer Freiheitsberau- bung ausdrücklich nicht straferschwerend berücksichtigt (UA S. 38).“

3

Dem schließt sich der Senat an. Die Verurteilung wegen tateinheitlich

begangener Freiheitsberaubung entfällt.

Nack Elf Graf

Jäger Sander