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BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 2 ARs 138/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 138/09

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u. a.

hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. März 2009

- 5 StR 530/08 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen:

Wird anlässlich der Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss

des Angeklagten aus der Hauptverhandlung eine Augen-

scheinseinnahme durchgeführt, so muss sie nach Rückkehr des

Angeklagten in die Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit wie-

derholt werden. Dies erfordert nicht eine "vollständige" Wiederho-

lung des Verfahrensvorganges.

1

Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Gründe:

Erfolgt nach Entfernung des Angeklagten während einer Zeugen-

vernehmung gemäß § 247 StPO in seiner andauernden Abwe-

senheit eine förmliche Augenscheinseinnahme, die mit der Ver-

nehmung in engem Sachzusammenhang steht, so ist dem Ange-

klagten bei seiner Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO das in

seiner Abwesenheit in Augenschein genommene Objekt vorzuzei-

gen; das ist im Zusammenhang mit der Unterrichtung zu protokol-

lieren. Bei einer so gestalteten Unterrichtung ist der absolute Re-

visionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht erfüllt.

2

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese gegebe-

nenfalls an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

3

Die Rechtsprechung des 2. Strafsenats steht der beabsichtigten Verwer-

fung der Revision nicht entgegen. Nach dem der Anfrage zugrundeliegenden

Sachverhalt wurde der Verfahrensverstoß nachträglich geheilt; denn das Au-

genscheinsobjekt wurde vom Angeklagten während seiner Unterrichtung ge-

mäß § 247 Abs. 4 StPO in Augenschein genommen.

4

Der 2. Strafsenat hat bereits mit Beschluss vom 10. Juni 1987 - 2 StR

242/87 (StV 1987, 475) entschieden, dass eine in Abwesenheit des Angeklag-

ten erfolgte Augenscheinseinnahme nach Rückkehr des Angeklagten in die

Hauptverhandlung wiederholt werden muss und kann, wobei aber die Anwe-

senheit der Auskunftsperson hierbei nicht unbedingt geboten ist. Eine nochma-

lige "vollständige" Wiederholung des Verfahrensvorganges ist danach zur Hei-

lung nicht erforderlich (vgl. hierzu auch schon Urteil des Senats vom

20. Oktober 1982 - 2 StR 263/82 = StV 1983, 3). An dieser Rechtsprechung hält

der Senat fest.

5

Der vom 5. Strafsenat beabsichtigten Ausdehnung des Begriffs der Ver-

nehmung in § 247 StPO und der angestrebten Herabstufung des Verfahrens-

verstoßes von einem absoluten in einen relativen Revisionsgrund tritt der

2. Strafsenat entgegen.

Rissing-van Saan Rothfuß Appl

Cierniak Schmitt