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BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 2 ARs 138/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 138/09
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u. a.
hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. März 2009
- 5 StR 530/08 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen:
Wird anlässlich der Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss
des Angeklagten aus der Hauptverhandlung eine Augen-
scheinseinnahme durchgeführt, so muss sie nach Rückkehr des
Angeklagten in die Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit wie-
derholt werden. Dies erfordert nicht eine "vollständige" Wiederho-
lung des Verfahrensvorganges.
1
Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Gründe:
Erfolgt nach Entfernung des Angeklagten während einer Zeugen-
vernehmung gemäß § 247 StPO in seiner andauernden Abwe-
senheit eine förmliche Augenscheinseinnahme, die mit der Ver-
nehmung in engem Sachzusammenhang steht, so ist dem Ange-
klagten bei seiner Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO das in
seiner Abwesenheit in Augenschein genommene Objekt vorzuzei-
gen; das ist im Zusammenhang mit der Unterrichtung zu protokol-
lieren. Bei einer so gestalteten Unterrichtung ist der absolute Re-
visionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht erfüllt.
2
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese gegebe-
nenfalls an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
3
Die Rechtsprechung des 2. Strafsenats steht der beabsichtigten Verwer-
fung der Revision nicht entgegen. Nach dem der Anfrage zugrundeliegenden
Sachverhalt wurde der Verfahrensverstoß nachträglich geheilt; denn das Au-
genscheinsobjekt wurde vom Angeklagten während seiner Unterrichtung ge-
mäß § 247 Abs. 4 StPO in Augenschein genommen.
4
Der 2. Strafsenat hat bereits mit Beschluss vom 10. Juni 1987 - 2 StR
242/87 (StV 1987, 475) entschieden, dass eine in Abwesenheit des Angeklag-
ten erfolgte Augenscheinseinnahme nach Rückkehr des Angeklagten in die
Hauptverhandlung wiederholt werden muss und kann, wobei aber die Anwe-
senheit der Auskunftsperson hierbei nicht unbedingt geboten ist. Eine nochma-
lige "vollständige" Wiederholung des Verfahrensvorganges ist danach zur Hei-
lung nicht erforderlich (vgl. hierzu auch schon Urteil des Senats vom
20. Oktober 1982 - 2 StR 263/82 = StV 1983, 3). An dieser Rechtsprechung hält
der Senat fest.
5
Der vom 5. Strafsenat beabsichtigten Ausdehnung des Begriffs der Ver-
nehmung in § 247 StPO und der angestrebten Herabstufung des Verfahrens-
verstoßes von einem absoluten in einen relativen Revisionsgrund tritt der
2. Strafsenat entgegen.
Rissing-van Saan Rothfuß Appl
Cierniak Schmitt