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BGH Beschluss vom 10.03.2009 – 5 StR 530/08
5. Strafsenat
5 StR 530/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. März 2009 in der Strafsache gegen
wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
10. März 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin Z.
Rechtsanwältin O.
Justizangestellte
als Verteidigerin,
als Vertreterin der Nebenklägerin,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Erfolgt nach Entfernung des Angeklagten während einer
Zeugenvernehmung gemäß § 247 StPO in seiner an-
dauernden Abwesenheit
eine
förmliche Augen-
scheinseinnahme, die mit der Vernehmung in engem
Sachzusammenhang steht, so ist dem Angeklagten bei
seiner Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO das in sei-
ner Abwesenheit in Augenschein genommene Objekt
vorzuzeigen; das ist im Zusammenhang mit der Unter-
richtung zu protokollieren. Bei einer so gestalteten Unter-
richtung ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5
StPO nicht erfüllt.
Der Senat fragt bei den übrigen Strafsenaten an, ob an
entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
2. Die Verhandlung wird ausgesetzt.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels zum
Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei, wegen Betru-
ges in 13 Fällen, versuchten Betruges in fünf Fällen und Anstiftung zum
Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten in zwei Fällen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit der auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revi-
sion.
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1. Der Senat möchte die Revision – dem Beschlussantrag des Gene-
ralbundesanwalts im Ergebnis folgend – verwerfen. Während er die Sachrü-
ge und die sonstigen Verfahrensrügen für unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO erachtet, kann er über die auf Verletzung des § 247 StPO ge-
stützte Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit des An-
geklagten während einer Augenscheinseinnahme, die er ebenfalls für unbe-
gründet hält, nicht ohne Anfrage gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG entschei-
den.
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Mit der Rüge beanstandet die Revision die fortdauernde Abwesenheit
des Angeklagten während einer Augenscheinseinnahme, den Kalender der
Nebenklägerin betreffend, deren Zeugenvernehmung gemäß § 247 Satz 1
und 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt ist; während der Unter-
richtung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 4 StPO ist der Kalender auf An-
ordnung der Strafkammervorsitzenden „von dem Angeklagten in Augen-
schein genommen“ worden.
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2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hält der Senat
die Rüge für zulässig. Das Augenscheinsobjekt ist durch die Wiedergabe der
anschaulichen und konkret maßgeblichen Teile des Kalenders im Sinne des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hinreichend deutlich bezeichnet. Die Statthaftigkeit
von Rügen der hier vorliegenden Art hängt – zumal nach bislang verbindli-
cher Rechtsprechung – nicht davon ab, dass der Verteidiger die Anordnung
der Augenscheinseinnahme in fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten
durch den Strafkammervorsitzenden gemäß § 238 Abs. 2 StPO beanstandet
hat; daher braucht hierzu auch nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorge-
tragen zu werden (vgl. näher den weiteren Vorlagebeschluss des Senats
vom heutigen Tag – 5 StR 460/08, sub 3 a).
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Trotz von der Nebenklägerin in dem Kalender während der Verneh-
mung vorgenommener Markierungen vermag der Senat die ausdrücklich pro-
tokollierte Augenscheinseinnahme, mit welcher die Art von Eintragungen und
das Vorhandensein unterschiedlicher Schriftbilder in dem Kalender veran-
schaulicht werden sollten, nicht, wie der Generalbundesanwalt, als bloßen
Vernehmungsbehelf zu verstehen (vgl. dazu BGHR StPO § 247 Abwesen-
heit 10, 26, 28), so dass die Rüge nicht etwa schon deshalb (offensichtlich)
unbegründet ist.
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3. Der Senat möchte dem Begriff der Vernehmung im Sinne des
§ 247 StPO bei entsprechenden Rügen nach § 338 Nr. 5 StPO in Abkehr
von bisheriger Rechtsprechung (BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwe-
senheit 1, 14, 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2000, 440; 2007,
352) den Inhalt geben, den er nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs bei Rügen nach § 338 Nr. 6 StPO hat, mit denen ein zu weit ge-
hender Ausschluss der Öffentlichkeit beanstandet wird, wenn dieser gemäß
§ 171a bis § 172 GVG für die Dauer einer Vernehmung erfolgt ist. Dort wird
„die Vernehmung“ im Sinne des entsprechenden Verfahrensabschnitts ver-
standen; hierzu rechnen alle Verfahrensvorgänge, die mit der eigentlichen
Vernehmung eng in Zusammenhang stehen oder sich aus ihr entwickeln
(BGH NJW 1996, 2663, insoweit in BGHSt 42, 158 nicht abgedruckt; BGH
NJW 2003, 2761, insoweit in BGHSt 48, 268 nicht abgedruckt; BGH, Be-
schluss vom 20. Juli 2004 – 4 StR 254/04).
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a) Die erfolgte Augenscheinseinnahme hing mit der Zeugenverneh-
mung der Nebenklägerin, die sich zu dem in Augenschein genommenen Ka-
lender geäußert und ihn erläutert hat, sachlich (sogar besonders) eng zu-
sammen; der Kalender gehörte ihr, in seiner Gestaltung hat das Landgericht
eine Bestätigung ihrer Aussage gefunden (UA S. 6/7, 15, 19; ausweislich des
Protokolls hat eine förmliche Augenscheinseinnahme betreffend den Kalen-
der der Nebenklägerin vor deren Zeugenvernehmung, anders als auf
UA S. 19 notiert, nicht stattgefunden). Diesen Kalender während der Zeu-
genvernehmung der Nebenklägerin unter fortdauerndem Ausschluss der von
der Vernehmung ausgeschlossenen Öffentlichkeit in Augenschein zu neh-
men, begegnet nach der zitierten Rechtsprechung keinen Bedenken (BGHR
GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1).
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Eine identische Auslegung, wonach die Augenscheinseinnahme auch
in Abwesenheit des während der Vernehmung der Zeugin entfernten Ange-
klagten vorgenommen werden konnte, ist für § 338 Nr. 5 i.V.m. § 247 StPO
ebenfalls sachgerecht. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sei-
nen weiteren Vorlagebeschluss vom heutigen Tage – 5 StR 460/08 sub 4 a
bis c. Die bisher für den Senat verbindliche Rechtsprechung ist insbesondere
auch für den Fall anderer Beweiserhebungen, namentlich Urkundenverle-
sungen oder Augenscheinseinnahmen, in Abwesenheit des während der
Vernehmung entfernten Angeklagten anderer Auffassung (BGHR StPO
§ 247 Abwesenheit 4, 5, 25; § 338 Nr. 5 Angeklagter 3; BGH StV 1981, 57;
1984, 102; 1986, 418; 2002, 8; NStZ 2001, 262; NJW 2003, 597). Zur im
Einzelfall unerlässlichen Vermeidung eines Zusammentreffens von Ange-
klagtem und Zeugen lässt sie eine Ausnahme für den Sonderfall des Augen-
scheins am Körper des Zeugen zu (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 30).
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b) Bleibt der während der Vernehmung eines Zeugen gemäß § 247
StPO entfernte Angeklagte auch von einer mit der Vernehmung eng zusam-
menhängenden Beweiserhebung ausgeschlossen, besteht allerdings die Ge-
fahr eines Defizits an Information des Angeklagten über Beweismaterial, wel-
ches nach förmlicher Einführung in die Hauptverhandlung im Urteil verwertet
werden kann (§ 261 StPO). Dies ist der tragende Grund für die bisherige
Rechtsprechung, die fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten während
dieser weiteren Beweiserhebung nicht zu gestatten, den Angeklagten folge-
richtig bei einem Verstoß hiergegen unter den Schutz des absoluten Revisi-
onsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO wegen verfahrenswidriger Abwesenheit zu
stellen.
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Indes bedarf es zur Vermeidung des aufgezeigten, in der Tat unakzep-
tablen Informationsdefizits des Angeklagten nicht dieser Auslegung des
§ 247 StPO und nicht eines so weitgehenden Schutzes des Angeklagten
über den absoluten Revisionsgrund. Seine umfassenden Informationsrechte
sind vielmehr durch eine anderweitige vollständige Information über den in
seiner fortdauernden Abwesenheit erhobenen Sachbeweis zu wahren. Hier-
für stellt ein Vorzeigen des in seiner Abwesenheit besichtigten Augen-
scheinsobjekts (oder ein nochmaliges Vorlesen – bei Einvernehmen auch
Lesenlassen – einer in seiner Abwesenheit verlesenen Urkunde) sofort nach
seiner Wiederzulassung zur Hauptverhandlung einen vollwertigen Ersatz dar.
Solches hat im Rahmen der nach § 247 Satz 4 StPO vorgeschriebenen Un-
terrichtung des Angeklagten über die in seiner Abwesenheit erfolgte Ver-
nehmung zu geschehen. In Anbetracht der Bedeutung des Informations-
rechts des Angeklagten ist dies nach Auffassung des Senats als wesentliche
Förmlichkeit nach § 273 Abs. 1 StPO neben der ebenso protokollpflichtigen
Unterrichtung (BGHSt 1, 346, 350; BGH bei Dallinger MDR 1957, 267; bei
Becker NStZ-RR 2005, 259) gesondert zu protokollieren.
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Unterbleibt diese Unterrichtung, so kann der Angeklagte das mit der
Revision – nicht anders als bei einer Verletzung des § 247 Satz 4 StPO als
relativen Revisionsgrund (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2002, 814; BGHR
StPO § 247 Abwesenheit 14; BGH bei Kusch NStZ-RR 1998, 261; bei Be-
cker NStZ-RR 2002, 70; 2003, 3) – rügen. Bei Wahrung solcher Unterrich-
tungsstandards, wie sie im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird den Interessen
des Angeklagten hinreichend Genüge getan. Einer Absicherung der betroffe-
nen Angeklagtenrechte über den absoluten Revisionsgrund bedarf es nicht.
Damit gestattet die vom Senat für sachgerecht erachtete, der Auslegung zu
§ 338 Nr. 6 StPO i.V.m. § 174 GVG entsprechende Auslegung des Verneh-
mungsbegriffs des § 247 StPO ohne weiteres eine thematisch geordnete
Ausgestaltung der Hauptverhandlung auch im Rahmen von Vernehmungen
in Abwesenheit des Angeklagten. Ob hiernach sogar für einen weiteren Per-
sonalbeweis Entsprechendes zu gelten hätte, etwa die ergänzende Befra-
gung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten zu einem punk-
tuellen Thema, das in engstem Sachzusammenhang mit dem Gegenstand
der in Abwesenheit des Angeklagten erfolgenden Vernehmung steht, ist hier
nicht zu entscheiden. Insoweit könnte Abweichendes zu gelten haben ange-
sichts einer nicht gleich zuverlässig möglichen Unterrichtung des Angeklag-
ten, die beim Personalbeweis – jenseits möglicher Übertragung an den An-
geklagten entsprechend der Technik des § 247a StPO (vgl. BGHR StPO
§ 247 Abwesenheit 25, 29; BGH NStZ 2006, 713; dazu bereits BGHR § 247
Satz 4 Unterrichtung 6; van Gemmeren NStZ 2001, 263) – nur mittelbar
durch Bericht erfolgt.
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4. Die der gewünschten Auslegung des Verfahrensrechts entgegen-
stehende Rechtsprechung sieht zwar die Erhebung des Sachbeweises wäh-
rend der Zeugenvernehmung in fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten
von § 247 StPO nicht als gedeckt an, verneint freilich einen durchgreifenden
Verstoß für den Fall nachträglicher Heilung (BGHSt 37, 48, 49). Diese wird in
der Wiederholung der Augenscheinseinnahme (oder Urkundenverlesung)
während der weiteren Hauptverhandlung nunmehr in Anwesenheit des An-
geklagten gefunden (war derselbe Sachbeweis etwa schon einmal zuvor in
der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten erhoben worden,
läge in seiner nochmaligen Erhebung kein wesentlicher Teil der Hauptver-
handlung, was den absoluten Revisionsgrund ebenfalls ausschlösse; vgl.
hierzu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4).
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Wäre eine solche Heilung durch wiederholte Augenscheinseinnahme
entgegen der vom Senat in erster Linie vertretenen Auffassung nötig, wäre
hier freilich auch diesem Erfordernis genügt, und zwar durch die von dem
Angeklagten vorgenommene Besichtigung des Augenscheinsobjekts wäh-
rend seiner Unterrichtung gemäß § 247 Satz 4 StPO. Das erscheint als wie-
derholte Augenscheinseinnahme ausreichend. Alle weiterhin anwesenden
notwendigen Verfahrensbeteiligten hatten dabei selbstverständlich die Mög-
lichkeit, das Augenscheinsobjekt ihrerseits nochmals zu besichtigen. Selbst
wenn daher die der Auffassung des Senats entsprechende Neuorientierung
beim Vernehmungsbegriff unterbliebe, käme der absolute Revisionsgrund
wegen Heilung des dann anzunehmenden Abwesenheitsverstoßes durch
Wiederholung des Sachbeweises in Anwesenheit des Angeklagten aus an-
deren, nachrangigen Gründen nicht zum Tragen.
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In Entscheidungen anderer Senate ist bei entsprechender Fallgestal-
tung auch schon eine solche wirksame Heilung des angenommenen Versto-
ßes ohne weiteres bejaht worden (BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung
1). Die Revision kann sich dagegen nur auf veröffentlichte Rechtsprechung
des 5. Strafsenats berufen, der eine nochmalige förmliche Besichtigung
durch sämtliche Prozessbeteiligte für die heilende Annahme eines wiederhol-
ten Augenscheins für unerlässlich hielt, da nur so der Angeklagte bei der ei-
gentlichen, im Urteil verwertbaren Beweiserhebung anwesend sei (BGHR
StPO § 247 Abwesenheit 5; BGH StV 1981, 57; 1986, 418; vgl. auch Be-
schluss vom 26. Februar 1985 – 5 StR 108/85). Hierin sieht der Senat in sei-
ner jetzigen Besetzung auch im Lichte der umfassenden Informationsrechte
des Angeklagten eine formale Überspitzung des Anwesenheitsrechts. Er gibt
diese Rechtsprechung daher auf.
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Zwar kennt der Senat ausdrücklich so begründete Entscheidungen
anderer Strafsenate nicht. Es erscheint ihm gleichwohl nicht gesichert, dass
nicht doch andere Strafsenate tragend wie der 5. Strafsenat in den zitierten
Erkenntnissen entschieden haben. Insbesondere lässt sich nicht ausschlie-
ßen, dass einer nach der Ausgangsentscheidung ergangenen aufhebenden
Entscheidung, in der lediglich knapp vermerkt ist, der Verstoß sei nicht ge-
heilt worden (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4; § 338 Nr. 5 Angeklagter 3;
BGH NStZ 2001, 262 [1. Strafsenat]; StV 1984, 102, 103; 2002, 8 [3. Straf-
senat]), tatsächlich eine „Heilung“ wie im vorliegenden Fall zugrunde lag, die
der entscheidende Senat indes in Befolgung der ihn bindenden damaligen
Entscheidungen des 5. Strafsenats wie selbstverständlich ohne nähere Er-
läuterung als unzureichend befunden hat.
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5. Der Senat fragt daher vorsorglich bei den anderen Senaten an, ob
an der beabsichtigten Entscheidung des Senats etwa widersprechender
Rechtsprechung festgehalten wird.
Basdorf Brause Schaal
Schneider König