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BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 2 StR 178/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2009 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2008 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
ner Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit se-
xuellem Missbrauch einer Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in den
Jahren 2004 bis 2006 seine damals 15 bzw. 16 Jahre alte Stieftochter mehrfach
sexuell missbraucht.
Das Landgericht hat seine Überzeugung im Wesentlichen aus der Aus-
sage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gewonnen. Es hat sich hierbei
der Sachverständigen Dr. Sch. -S. angeschlossen, die in ihrem Gut-
achten die Nebenklägerin für glaubwürdig erachtet hat. Diese habe "das Tatge-
schehen gegenüber der Polizei, im Rahmen der Begutachtung und gegenüber
dem Gericht im Kerngeschehen weitgehend konstant wiedergegeben" (UA S.
18); nur bei der Beschreibung von Nebensächlichkeiten sei es zu Inkonstanzen
gekommen.
Die vom Angeklagten in einer schriftlichen Aufzählung aufgeführten Ab-
weichungen in den verschiedenen Aussagen der Nebenklägerin hält das Land-
gericht "für erwartete Inkonstanzen, die im Verlauf der Zeit naturgemäß eintre-
ten", zumal "die geschilderten sexuellen Handlungen über einen gewissen Zeit-
raum andauern und in diesem Zeitraum sich die Stellung der Körper, die Be-
kleidung und auch die angewendeten sexuellen Praktiken verändern können"
(UA S. 19).
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, worauf der Generalbundes-
anwalt zutreffend hinweist, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist für das
Revisionsgericht nicht nachvollziehbar.
Im vorliegenden Fall, in dem das Landgericht selbst die Hinzuziehung ei-
nes Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin
für geboten erachtet hat und in dem die Aussagen der Geschädigten offensicht-
lich voneinander abweichen, war es erforderlich, die verschiedenen Angaben
der Nebenklägerin näher darzulegen, um dem Revisionsgericht die Nachprü-
fung zu ermöglichen, ob die Abweichungen erheblich sind und insbesondere, ob
sie das Kerngeschehen betreffen.
Das Landgericht beschränkt sich jedoch darauf mitzuteilen, dass die
Aussagen im Kerngeschehen "weitgehend" konstant waren und es nur bei Ne-
bensächlichkeiten zu Inkonstanzen kam, ohne dies im Einzelnen nachvollzieh-
bar darzulegen. Soweit das Landgericht bei der Auseinandersetzung mit der
schriftlichen Aufstellung des Angeklagten, deren Inhalt sich im Übrigen nicht
aus der allein maßgeblichen Urteilsurkunde ergibt und daher dem Senat nicht
zur Kenntnis gelangt ist, Abweichungen der Angaben zu den sexuellen Hand-
lungen selbst anspricht, lässt dies besorgen, dass die Aussagen der Nebenklä-
gerin auch im Kernbereich nicht konstant waren.
Das Landgericht hat es danach rechtsfehlerhaft unterlassen, die Abwei-
chungen der einzelnen Aussagen darzustellen und nachvollziehbar zu begrün-
den, weshalb die Aussage der Nebenklägerin gleichwohl insgesamt glaubhaft
sein soll.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak