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BGH Urteil vom 17.06.2009 – 2 StR 195/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
17. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Prof. Dr. Schmitt,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Köln vom 31. Oktober 2008 mit den Feststellun-
gen aufgehoben, soweit Feststellungen gemäß § 111 i Abs. 2
Satz 1 bis 3 StPO in Bezug auf die Taten 3 bis 7 der Urteils-
gründe unterblieben sind.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-
stahls in vier Fällen, Diebstahls in drei Fällen und Hehlerei zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. In den Gründen des
Urteils hat es ausgeführt, es habe versehentlich unterlassen, im Urteil Feststel-
lungen gemäß § 111 i Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO zu treffen. Die hiergegen ge-
richtete Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet.
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1. Die zunächst als "Beschwerde" eingelegte Revision der Staatsanwalt-
schaft (§ 300 StPO) ist zulässig und wirksam auf das Unterlassen von Feststel-
lungen gemäß § 111 i Abs. 2 StPO beschränkt. Zwar ist eine ausdrückliche Be-
schränkung nur auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt erklärt worden; aus
der Begründung ergibt sich aber unzweifelhaft, dass allein das Fehlen der Fest-
stellungen angegriffen werden soll. Eine Rechtsmittelbeschränkung hierauf ist
zulässig (Nack in KK-StPO 6. Aufl. § 111 i Rn. 17).
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2. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte durch
die am 15. April 2006 (Tat 1), 1. September 2006 (Tat 2) und zu nicht näher
bestimmter Zeit nach dem 30. Oktober 2006 (Tat 9) begangenen Eigentumsde-
likte sowie weitere fünf nach dem 31. Dezember 2006 begangene Taten (Taten
3 bis 7) gemeinsam mit anderen fremde Sachen im Gesamtwert von "mindes-
tens 311.550,00 €" erlangt. Diese Gegenstände sind im Vermögen des Ange-
klagten nicht mehr vorhanden.
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Zutreffend hat das Landgericht (nachträglich) erkannt, dass insoweit
grundsätzlich Feststellungen gemäß § 111 i Abs. 2 StPO im Urteil selbst zu tref-
fen waren, weil Ansprüche von Verletzten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer
Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73 a StGB entgegenstehen
konnten. Da es das ihm für Ausnahmefälle eingeräumte Ermessen (vgl. BT-Drs.
16/700, S. 16) rechtsfehlerhaft nicht ausgeübt hat, war die Entscheidung inso-
weit aufzuheben.
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Zutreffend hat aber der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass
eine Feststellung hinsichtlich der durch die vor dem Inkrafttreten des § 111 i
Abs. 2 i.d.F. des Gesetzes vom 24. Oktober 2006 (BGBl I 2350) am 1. Januar
2007 begangenen Taten erlangten Vermögenswerte wegen des hier geltenden
Rückwirkungsverbots (vgl. BGH NJW 2008, 1093; NJW 2008, 2131) nicht mög-
lich ist. Insoweit war die Revision daher als unbegründet zu verwerfen.
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3. Die von der Revisionsführerin angeregte eigene Entscheidung des
Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1 StPO war nicht angezeigt. Der neue Tat-
richter wird zunächst den genauen Wert des Erlangten sowie den Umfang si-
chergestellter und an die Geschädigten zurückgegebener Gegenstände (vgl.
UA S. 10) festzustellen haben.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt