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BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 2 StR 197/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 2009 gemäß §§ 349

Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten L wird das Urteil des

Landgerichts Köln vom 29. Dezember 2008 im Schuldspruch im

Fall 1 der Urteilsgründe, im Ausspruch über die insoweit ver-

hängte Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Aufhebung wird

auf den nicht revidierenden Mitangeklagten T. erstreckt.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie

sich gegen die Verurteilung in den Fällen 2, 6 und 7 der Urteilsgründe richtet.

Dagegen hält die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge im Fall 1 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredete der Angeklag-

te L. mit dem Mitangeklagten T. und dem dritten Beteiligten S.

die Einfuhr von 200 Gramm Kokain aus Kolumbien. Danach sollten S.

und T. nach Kolumbien fliegen, um dort das Rauschgift zu kaufen; L.

sollte die Reise und den Kauf finanzieren. S. , der nach seiner Behaup-

tung entsprechende Kontakte in Kolumbien hatte, sollte das Kokain kaufen und

anschließend nach Deutschland transportieren; T. sollte als "Aufpasser"

mitreisen, da man S. misstraute. L. und S. sollten jeweils

70 Gramm Kokain erhalten, T. 60 Gramm. Dass das Rauschgift zum Wei-

terverkauf bestimmt sein sollte, konnte das Landgericht nicht feststellen.

S. beabsichtigte von vornherein insgeheim nicht, sich an die Absprache

zu halten; er akzeptierte sie nur, um preiswert nach Kolumbien zu kommen.

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T. und S. flogen mit von L. bezahlten Tickets am

8. Februar 2008 nach Bogota; T. führte 1000 Euro für den geplanten Rausch-

gifterwerb mit sich. Alsbald nach der Ankunft setzte S. sich ab. T. führ-

te einige Gespräche nicht festgestellten Inhalts mit einer Person unbekannter

Identität, um eine kleinere Menge Kokain zu erwerben. Ob es zu irgendwelchen

konkreten Verhandlungen kam, ist nicht festgestellt. Nach zwei Wochen reiste

T. ohne Rauschgift und Geld wieder nach Deutschland zurück. S. blieb

in Kolumbien und führte später auf eigene Rechnung einen Kokaintransport

nach Frankreich aus.

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2. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dargelegt, dass auf der

Grundlage dieser Feststellungen die Verurteilung wegen Handeltreibens in nicht

geringer Menge durchgreifenden Bedenken begegnet. Es fehlt schon an der

Feststellung eigennützigen, auf Betäubungsmittelumsatz gerichteten Handelns;

überdies wären nähere Feststellungen zur Konkretheit von auf Handel gerichte-

ten Aktivitäten erforderlich gewesen.

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Abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts hält der Senat eine

vorläufige Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dieser Tat nicht für angezeigt.

Selbst wenn sich in einer neuen Hauptverhandlung der Vorwurf des Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht erweisen ließe, könn-

te eine Verurteilung wegen Verabredung zur Einfuhr in nicht geringer Menge in

Betracht kommen; dies ist bislang, soweit ersichtlich, nicht geprüft worden.

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3. Die Aufhebung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidie-

renden Mitangeklagten T. zu erstrecken, da seiner Verurteilung im Fall 1

der Urteilsgründe derselbe Rechtsfehler zugrunde liegt.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak