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BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 2 StR 207/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 207/09

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hanau vom 9. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe nur wegen Anstiftung zur

schweren räuberischen Erpressung und nicht wegen mittäterschaftlich began-

gener (besonders) schwerer räuberischer Erpressung beschwert den Angeklag-

ten nicht.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak