BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 2 StR 218/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak