Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 2 StR 218/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverlet- zung statt wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§§ 27, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; vgl. hierzu Fischer, StGB, 56. Aufl. Rdn. 11 a zu § 224) verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak