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BGH Urteil vom 18.06.2009 – 3 StR 89/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 89/09

URTEIL

vom

18. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 7.

Mai 2009 in der Sitzung am 18. Juni 2009, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 7. Mai 2009 -,

Rechtsanwältin - in der Verhandlung vom 7. Mai 2009 -

als Verteidiger,

Justizangestellte - in der Verhandlung vom 7. Mai 2009 -,

Justizamtsinspektor - bei der Verkündung am 18. Juni 2009 -

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hannover vom 28. Mai 2008 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-

zeichnete Urteil im Ausspruch über die Entschädigung

für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird

verworfen.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem An-

geklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft

entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur unerlaubten

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-

laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge so-

wie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Fer-

ner hat es ausgesprochen, dass zur "Entschädigung für die überlange Verfah-

rensdauer" ein Jahr und zehn Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe als voll-

streckt gelten. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit Rügen der Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts gegen das Urteil insgesamt. Die Staats-

anwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten,

auf die Sachrüge gestützten Revision die Kompensationsentscheidung und

- hieran anknüpfend - die Gesamtstrafenbildung.

I. Revision des Angeklagten

1. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht bean-

standet der Beschwerdeführer die Besetzung der Strafkammer in der Hauptver-

handlung mit (nur) zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden (§ 76

Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 338 Nr. 1 StPO). Im Einzelnen:

a) Die Staatsanwaltschaft hat den vier (früheren) Mitangeklagten des Be-

schwerdeführers in ihrer zunächst erhobenen Anklage vom 2. Juni 2005 folgen-

de Straftaten vorgeworfen:

• Avni M. : Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in sechs Fällen, hiervon in vier Fällen bandenmäßig begangen;

• Sherif M. : Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge in zwei Fällen;

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3

4

• Shkelqim M. : Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, in drei dieser Fälle als Gehilfe

handelnd sowie

• Sokol M. : Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge in sieben Fällen.

5

Unter dem 15. Juli 2005 hat die Staatsanwaltschaft sodann gegen den

Beschwerdeführer Anklage erhoben und ihm - teilweise gemeinsam mit den

vorgenannten Personen begangen - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in einem Fall sowie bandenmäßiges Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, in vier dieser Fälle in

Tateinheit mit Anstiftung zur bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge, zur Last gelegt. Beide Anklagen haben Handels- und

Schmuggeltätigkeiten der Angeklagten mit Betäubungsmitteln in mehreren eu-

ropäischen Ländern zum Gegenstand.

6

In den Anklageschriften hat die Staatsanwaltschaft insgesamt 23 Zeugen

und mehrere Sachverständige sowie deren Gutachten zu Finger- und DNA-

Spuren, zur Qualitätsbestimmung der aufgefundenen Betäubungsmittel, zum

Stimmenvergleich sowie zur Abstammung der Angeschuldigten Besim und So-

kol M. benannt bzw. vorgelegt. Neben insgesamt rund 250 "Überfüh-

rungsstücken" und "Einziehungsgegenständen" sowie mehreren "Augen-

scheinsobjekten" hat die Staatsanwaltschaft dem Landgericht in beiden Verfah-

ren jeweils die Übersetzung von (denselben) rund 600 Telefonüberwachungs-

protokollen vorgelegt. Die Akten haben damals aus 20 Bänden und mehreren

- teils umfangreichen - Sonderheften bestanden. Im Rahmen der Ermittlungs-

verfahren waren - was dem Landgericht bekannt war - darüber hinaus insge-

samt rund 82.500 Telefonate überwacht und aufgezeichnet worden.

7

Das Landgericht hat beide Anklagen am 11. Oktober 2005 zur Hauptver-

handlung zugelassen, die Hauptverfahren eröffnet und gleichzeitig bestimmt,

dass die Hauptverhandlung unter Mitwirkung des Vorsitzenden und eines Bei-

sitzers stattfinden soll. Zugleich sind die Verfahren zu gemeinsamer Verhand-

lung und Entscheidung verbunden worden. Die Strafkammer hat zunächst zehn

Hauptverhandlungstage bestimmt. Hierzu sind die zum damaligen Zeitpunkt

gewählten bzw. bestellten sechs Verteidiger der Angeklagten sowie ein Dolmet-

scher (für die albanische Sprache), Zeugen indes "noch nicht" geladen worden.

8

9

Letztlich hat die Hauptverhandlung ab dem 31. Oktober 2005 an insge-

samt 88 Verhandlungstagen bis zum 28. Mai 2008 stattgefunden. Dabei sind

u. a. rund 80 der abgehörten und aufgezeichneten Telefonate in die Hauptver-

handlung eingeführt worden. Das Protokoll füllt vier Stehordner.

Den vor Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache von

der Verteidigung des Angeklagten gegen die Besetzung der Kammer mit nur

zwei Berufsrichtern erhobenen Einwand hat das Landgericht zurückgewiesen.

10

b) Bei dieser Sachlage ist die - nicht präkludierte (§ 222 b Abs. 1, § 338

Nr. 1 Buchst. b StPO analog; vgl. BGHSt 44, 328, 332 f.) - Besetzungsrüge be-

gründet. Der Umfang der Sache machte die Mitwirkung eines dritten Berufsrich-

ters unumgänglich.

11

Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG beschließt die - nicht als Schwurgericht

zuständige - große Strafkammer bei der Eröffnung des Hauptverfahrens, dass

sie in der Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern einschließlich des Vor-

sitzenden besetzt ist, es sei denn, nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der

Sache erscheint die Mitwirkung eines dritten (Berufs-)Richters erforderlich. Bei

dieser Entscheidung steht der Strafkammer kein Ermessen zu; sie hat die Drei-

erbesetzung zu beschließen, wenn dies nach Umfang oder Schwierigkeit der

Sache notwendig erscheint. Jedoch ist der großen Strafkammer bei der Ausle-

gung dieser gesetzlichen Merkmale ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet,

bei dessen Ausfüllung allerdings die Umstände des Einzelfalles zu berücksichti-

gen sind (BGHSt 44, 328, 334; BGH NStZ 2004, 56; StV 2004, 250, 251). Maß-

gebend für die Bewertung des Umfangs der Sache sind etwa die Zahl der An-

geklagten, Verteidiger und erforderlichen Dolmetscher, die Zahl der dem oder

den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten, die Anzahl der Zeugen und ande-

ren Beweismittel, die Notwendigkeit von Sachverständigengutachten, der Um-

fang der Akten sowie die voraussichtliche Dauer der Hauptverhandlung. In

Zweifelsfällen verdient die Dreierbesetzung den Vorzug.

12

Jedoch begründet nicht jeder Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG ei-

ne durchgreifende Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO. Dies ist vielmehr

nur dann der Fall, wenn die Strafkammer ihre Entscheidung auf sachfremde

Erwägungen gestützt oder den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in un-

vertretbarer Weise überschritten hat, so dass die Besetzungsreduktion objektiv

willkürlich erscheint (s. insgesamt BGHSt 44, 328, 333 ff.; BGH NStZ 2005, 56).

13

So liegt es hier. Die Hauptverhandlung war gegen fünf Angeklagte zu

führen, denen eine Vielzahl schwerster, in je unterschiedlicher Zusammenset-

zung begangener Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz angelastet

wurde. Den Angeklagten standen sechs Verteidiger zur Seite. Es war eine er-

hebliche Anzahl von Zeugen zu vernehmen, etliche Sachverständige waren zu

hören und umfangreiche weitere Beweiserhebungen durchzuführen, für die die

Strafkammer von vornherein mehr als zehn Hauptverhandlungstage als erfor-

derlich ansah. Hierbei war namentlich für die Einführung der für den Tatnach-

weis entscheidenden Ergebnisse der Telefonüberwachung mit einem weit über

das Übliche hinausgehenden Verhandlungsaufwand zu rechnen. Schon die

Staatsanwaltschaft hatte von den rund 82.000 abgehörten Telefonaten ca. 600

für potentiell entscheidungsrelevant gehalten und dementsprechend hiervon

übersetzte Protokolle der Gespräche vorgelegt. Deren Beteiligte waren zu iden-

tifizieren (Stimmvergleichsgutachten waren bereits im Ermittlungsverfahren ein-

geholt worden), die Richtigkeit der Übersetzungen war gegebenenfalls zu prü-

fen und deren Inhalt zu bewerten. Angesichts dieses Umfangs der Sache war

die Reduzierung der Richterbank auch bei Beachtung des der Kammer einge-

räumten weiten Beurteilungsspielraums nicht mehr vertretbar. Nichts anderes

ergibt sich daraus, dass - wie sich dem Verfahrensgang, der Terminsverfügung

und dem Revisionsvortrag entnehmen lässt - die Strafkammer zum Zeitpunkt

der Entscheidung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG offensichtlich davon ausge-

gangen ist, das Verfahren durch eine Absprache einverständlich und damit

kurzfristig erledigen zu können. Dies hätte eine Besetzungsreduktion aber allen-

falls dann rechtfertigen können, wenn die Kammer nach dem bisherigen Verfah-

rensgang konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass sich die

Angeklagten in der Hauptverhandlung entsprechend den Anklagevorwürfen ge-

ständig zeigen werden und daher eine deutliche Beschränkung der ansonsten

anstehenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Dafür ist indes

nichts ersichtlich.

14

Das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 1 StPO

hat die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur Folge

(§§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

15

2. Auf die sonstigen Beanstandungen der Revision des Angeklagten

kommt es danach nicht mehr an. Der Senat sieht jedoch mit Blick auf das weite-

re Verfahren Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

16

a) Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nach

§ 338 Nr. 8 StPO eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für

die Entscheidung wesentlichen Punkt, also die Möglichkeit einer konkret-

kausalen Beziehung zwischen dem von ihm geltend gemachten Verfahrensfeh-

ler und dem Urteil, in hinreichender Weise dargelegt hat (vgl. BGHSt 30, 131,

135 ff.; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 338 Rdn. 59 m. w. N.), macht er jeden-

falls im Ausgangspunkt zutreffend eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts

(§ 147 Abs. 1 StPO) geltend.

17

aa) Dem liegt Folgendes zugrunde: Im Rahmen der Ermittlungen, die zu

den Anklagen in vorliegendem Verfahren führten, hörten Polizei und Zoll in ei-

nem Zeitraum von zehn Monaten rund 82.500 Telefonate ab und zeichneten sie

auf. Hiervon legte die Staatsanwaltschaft dem Landgericht mit Erhebung der

Anklage die Aufzeichnungen von rund 600 als beweiserheblich eingeschätzten

Telefongesprächen und deren vollständige deutsche Übersetzungen vor. Von

den übrigen

rund 81.900 Gesprächen wurden keine vollständigen

Übersetzungen in die deutsche Sprache gefertigt, sondern (lediglich) inhaltliche

Zusammenfassungen in deutscher Sprache und Kurzübersetzungen ins Deut-

sche. Diese wurden als Dateien auf dem Computer des Landeskriminalamts

gespeichert; der Staatsanwaltschaft und auch dem Gericht wurden sie nicht zur

Kenntnis gebracht.

18

Kurz nach Beginn der Hauptverhandlung stellte das Gericht den Ange-

klagten und ihren Verteidigern die Mitschnitte aller 82.500 in albanischer Spra-

che geführten Telefonate auf Datenträgern zur Verfügung. Außerdem sorgte es

dafür, dass die Angeklagten und ihre Verteidiger mit Hilfe ebenfalls ausgehän-

digter Laptops sowie gerichtlich gestellter Dolmetscher die Möglichkeit erhielten,

diese Originalaufzeichnungen in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam ab-

zuhören.

19

Nachdem die Angeklagten und ihre Verteidiger im Rahmen der Verneh-

mung des polizeilichen Ermittlungsführers im April 2006 Kenntnis davon erhal-

ten hatten, dass von allen 82.500 Telefongesprächen inhaltliche Zusammenfas-

sungen in deutscher Sprache sowie Kurzübersetzungen ins Deutsche als Da-

teien im Computer des Landeskriminalamtes gespeichert waren und jederzeit

ausgedruckt werden konnten, verlangten die Verteidiger Einsicht in diese Unter-

lagen und beantragten, das Gericht möge die Staatsanwaltschaft zu ihrer Vor-

lage veranlassen. Diese Anträge lehnte die Strafkammer durch Beschluss vom

30. August 2006 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es handele sich bei

den von der polizeilichen Ermittlungsgruppe gefertigten Dateien nicht um Ak-

tenbestandteile im Sinne des § 147 StPO, sondern lediglich um ein "internes

Hilfs- und Arbeitsmittel der Polizeibehörde", welches selbst nicht zu den Be-

weismitteln gehöre und als solches nicht dem Akteneinsichtsrecht der Verteidi-

gung unterliege. Durch die Beiziehung der Aufzeichnungen sämtlicher über-

wachten Telefonate habe die Kammer diese zwar zum Aktenbestandteil ge-

macht. Auch dadurch seien jedoch die durch die Ermittlungsorgane gefertigten

internen Vermerke und Inhaltszusammenfassungen zur Abschätzung der Rele-

vanz des jeweils aufgezeichneten Telefongespräches nicht Aktenbestandteil

geworden.

20

bb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die in Rede stehenden

Dateien Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach § 147 Abs. 1 StPO. Dieses

Recht bezieht sich auf die dem Gericht vorliegenden oder ihm im Falle der An-

klage gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegenden Akten. Das sind nach

herrschender Meinung die von der Staatsanwaltschaft nach objektiven Kriterien

(vgl. § 160 Abs. 2 StPO) als entscheidungserheblich dem Gericht zu präsentie-

renden Unterlagen. Dazu gehören - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl.

BVerfGE 63, 45; hierzu auch Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO 26.

Aufl. § 147 Rdn. 35 ff.) - zwar (nur) diejenigen, die durch die Identität der Tat

und der des Täters konkretisiert werden ("formeller Aktenbegriff", vgl. BGHSt

30, 131, 138 f.; zu den sog. "materiellen und funktionalen Aktenbegriffen" vgl.

Wohlers in SK-StPO § 147 Rdn. 27 ff.; Lüderssen/Jahn aaO § 147 Rdn. 41 ff.;

Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 199 Rdn. 8 ff.). Jedoch muss

danach jedenfalls das gesamte vom ersten Zugriff der Polizei (§ 163 StPO) an

gesammelte Beweismaterial, einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen

nebst hiervon gefertigter Verschriftungen, zugänglich gemacht werden, das ge-

rade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefal-

len ist (vgl. Meyer-Goßner aaO § 147 Rdn. 15; zum Begriff der Akten vgl. auch

Schäfer NStZ 1984, 203). Eine Ausnahme gilt nur für Unterlagen oder Daten,

denen eine allein innerdienstliche Bedeutung zukommt. Dies können etwa poli-

zeiliche Arbeitsvermerke im Fortgang der Ermittlungen unter Bewertung der

bisherigen Ermittlungsergebnisse oder sonstige rein interne polizeilichen Hilfs-

oder Arbeitsmittel nebst entsprechender Dateien sein (vgl. Meyer-Goßner aaO

§ 147 Rdn. 18 a). Im Bereich der Justizbehörden sind vom Akteneinsichtsrecht

ausgenommen etwa entsprechende Bestandteile der staatsanwaltschaftlichen

Handakten, Notizen von Mitgliedern des Gerichts während der Hauptverhand-

lung oder so genannte Senatshefte (vgl. Wohlers aaO § 147 Rdn. 32 ff.).

21

Nach diesen Maßstäben gehören die beim Landeskriminalamt als Com-

puterdateien gespeicherten Unterlagen zu den nach § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO

dem Gericht vorzulegenden Akten. Sie sind konkret in den gegen die Angeklag-

ten geführten Ermittlungsverfahren wegen der Taten angefallen, die letztlich

Gegenstand der Anklageschriften geworden sind. Sie sind daher nicht mit Spu-

renakten vergleichbar, die Ermittlungsergebnisse zwar zu den nämlichen Straf-

taten enthalten, sich aber allein auf andere Personen beziehen, die im Laufe

der Ermittlungen (vorübergehend) mit diesen Taten in Verbindung gebracht

wurden (s. dazu BGHSt 30, 131; BVerfGE 63, 59). Es handelt sich auch nicht

um rein polizeiinterne Hilfs- und Arbeitsmittel. Nach dem Vortrag der Revision,

der im Kern im Einklang mit den - zum genauen Inhalt der Dateien allerdings

knappen - Gründen des zurückweisenden Beschlusses der Strafkammer vom

30. August 2006 steht und dem im Revisionsverfahren auch nicht - etwa durch

eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft - widersprochen worden ist, wur-

den von den auf albanisch geführten Telefonaten Kurzübersetzungen ins Deut-

sche und inhaltliche Zusammenfassungen in deutscher Sprache erstellt und

gespeichert. Derartige Kurzübersetzungen und inhaltliche Zusammenfassungen

sind aber Auswertungen gewonnenen Beweismaterials und als solche selbst

potentielle Beweismittel. Dies unterscheidet sie von reinen Bewertungen, die an

eine derartige Auswertung anknüpfen können und allein polizeiinternes Ar-

beitsmittel sind, wenn sie etwa der Strukturierung der weiteren Ermittlungen

dienen. Den Verteidigern durfte danach die Einsichtnahme in die gespeicherten

Dateien nicht verweigert werden.

22

b) Das angefochtene Urteil lässt im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Fall 11

der Anklageschrift) die Möglichkeit offen, dass die Kuriere, die das Rauschgift

vom Angeklagten übernahmen, schon zuvor fest entschlossen waren, die Be-

täubungsmittel zum Weitertransport nach Italien in die Bundesrepublik einzufüh-

ren (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 26 Rdn. 3 b m. w. N.). Zum Beleg einer dies-

bezüglichen Anstiftung durch den Angeklagten bedarf es daher gegebenenfalls

weiterer Feststellungen.

23

c) Im Falle einer erneuten Verurteilung ist für die Freiheitsentziehung, die

der Angeklagte in Frankreich erlitten hat, der Anrechnungsmaßstab festzulegen

und in der Urteilsformel auszusprechen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; vgl. Fischer

24

25

aaO § 51 Rdn. 23).

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesan-

walt vertretene und auf die Kompensationsentscheidung sowie den Gesamt-

strafenausspruch beschränkte Rechtsmittel hat nur zur Kompensation Erfolg; im

Übrigen ist es unbegründet.

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1. Die Beschränkung der Revision ist wirksam; nicht etwa erfasst das

Rechtsmittel wegen fehlender Trennbarkeit auch die gegen den Angeklagten

verhängten Einzelstrafen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich in der Sache al-

lein gegen die ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhafte Kompensation, durch die sie

auch den Gesamtstrafenausspruch berührt sieht. Ein derartig eingeschränkter

Rechtsmittelangriff ist in aller Regel möglich, ebenso wie es eine allein auf die

Kompensationsentscheidung abzielende Beanstandung wäre.

27

Die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist

nach der Vollstreckungslösung getrennt und unabhängig von der Strafzumes-

sung vorzunehmen; denn diese Form der Kompensation stellt eine rein am Ent-

schädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumes-

sung dar (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 863 f., 866; zum Abdruck in BGHSt

52, 124 bestimmt). Deshalb sind der Strafausspruch und die Kompensations-

entscheidung grundsätzlich je für sich auf Rechtsfehler überprüfbar. Nur wenn

etwa die Verfahrensdauer oder die durch diese entstandenen besonderen Be-

lastungen des Angeklagten rechtsfehlerhaft festgestellt werden, kann der Straf-

ausspruch im Einzelfall untrennbar mit der Kompensation verknüpft sein, da

diese Tatsachen für beide Entscheidungsteile gleichermaßen relevant sind (vgl.

BGH aaO 865 f.).

28

So liegt es hier aber nicht. Vielmehr hat das Landgericht die Verfahrens-

dauer rechtsfehlerfrei - beginnend ab der Festnahme des Beschwerdeführers in

Frankreich bis zur Verkündung des Urteils - festgestellt, ebenso die mit der Ver-

fahrensdauer für den Angeklagten verbundenen besonderen Belastungen. In-

soweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Ihre Rüge betrifft allein

die Frage, ob die Verfahrensdauer teilweise auf einer rechtsstaatswidrigen Ver-

fahrensverzögerung beruht und in welchem Umfang diese gegebenenfalls zu

entschädigen ist.

29

30

2. Die Rüge hat zum Kompensationsausspruch Erfolg.

a) Nach Auffassung des Landgerichts wurde das Strafverfahren gegen

den Angeklagten - gemessen an Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m.

Art. 20 Abs. 3 GG - aus folgenden Gründen in rechtsstaatswidriger Weise ver-

zögert: Während der vom 31. Oktober 2005 bis zum 28. Mai 2008 dauernden

Hauptverhandlung habe - wegen anderweitiger Belastungen der Strafkammer

mit Haftsachen - nur an 88 Tagen und damit mit einer Frequenz von (lediglich)

0,7 Verhandlungstagen pro Woche verhandelt werden können. Angesichts des

Maßstabes des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei Verfahren mit länger

andauernder Untersuchungshaft monatlich durchschnittlich an acht Tagen

ganztägig zu verhandeln sei, ergebe sich rechnerisch, dass das vorliegende

Strafverfahren etwa ein Jahr und fünf Monate länger gedauert habe, als dies

nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erforderlich (und ange-

messen) gewesen wäre. Diese Verzögerung des Strafverfahrens sei jedoch

nicht allein den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht zuzurechnen. Zwar

habe es der Angeklagte nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen

angemessener Zeit zum Abschluss gelange, weil dem Gericht die personellen

und sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Ge-

schäftsanfalls erforderlich seien; jedoch könne nicht unberücksichtigt bleiben,

dass die Verzögerung des Strafverfahrens jedenfalls teilweise auch auf das

Verteidigungsverhalten des Angeklagten zurückzuführen sei, dessen Verteidi-

ger Prozess- und Beweisanträge nur sukzessive und auch noch nach Verstrei-

chenlassen der von der Strafkammer zur Stellung von Beweis- und sonstigen

Anträgen gesetzten Frist angebracht hätten.

31

Das Landgericht ist der Ansicht, vor diesem Hintergrund genüge lediglich

die ausdrückliche Feststellung, dass das Verfahren in rechtsstaatswidriger Wei-

se verzögert worden sei, zur Kompensation nicht. Daher sei auszusprechen,

dass ein bezifferter Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt

gelte. Unter Beachtung der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen

des Bundesgerichtshofs sei bei nochmaliger Würdigung der Ursachen für die

rechtsstaatswidrige Verzögerung dieses Strafverfahrens festzulegen, dass ein

Jahr und zehn Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gel-

ten.

32

b) Dies hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.

33

aa) Der von der Strafkammer zu Grunde gelegte, rein rechnerische Maß-

stab ist zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und

ihres Ausmaßes nicht geeignet. Vielmehr beurteilt sich die Angemessenheit der

Frist, innerhalb derer über eine strafrechtliche Anklage gegen einen - ggf. in

Untersuchungshaft einsitzenden - Angeklagten verhandelt werden muss und

ein Urteil zu ergehen hat (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs., Art. 6 Abs. 1 Satz 1

MRK), nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfas-

senden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu be-

rücksichtigen sind dabei namentlich der durch die Verzögerungen der Justizor-

gane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des

Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands, Art und

Weise der Ermittlungen sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwe-

benden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen.

Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Be-

schuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht

hat (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09; Meyer-Goßner aaO

Art. 6 MRK Rdn. 7 a m. w. N.). Nicht eingerechnet werden auch die Zeiträume,

die bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht werden durf-

ten (vgl. BGH NStZ 2008, 478). Zu beachten ist ferner, dass eine Verzögerung

während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein keinen Verstoß

gegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafverfahren insge-

samt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (vgl. BGH StraFo 2008, 513

m. w. N.).

34

Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass die Verfahrensverzögerung

"teilweise auch auf das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zurückzufüh-

ren ist". Den hierdurch verursachten Teil der Verfahrensdauer hat es indessen

nicht benannt. Mit allen anderen Gesichtspunkten hat es sich aber überhaupt

nicht auseinandergesetzt. Der Ausspruch über die Kompensation kann daher

wegen des schon im Ansatz rechtsirrigen rechnerischen Maßstabs und des

Fehlens der gebotenen Gesamtabwägung nicht bestehen bleiben.

35

bb) Aber selbst bei Zugrundelegung der vom Landgericht angenomme-

nen Dauer einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung könnte das Maß

der Kompensation nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Se-

nats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs keinen Bestand haben, weil - wie

die Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden -

der in der Urteilsformel für vollstreckt erklärte Teil der verhängten Gesamtfrei-

heitsstrafe rechtlich nicht mehr vertretbar ist. Zwar lassen sich allgemeine Krite-

rien für die Festlegung der Entschädigung nicht aufstellen; entscheidend sind

stets wiederum die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu

verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfol-

gungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch

muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche so-

wie die hiermit verbundenen besonderen Belastungen des Angeklagten bereits

mildernd in die Strafzumessung eingeflossen sind und es daher in diesem

Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechts-

staatswidrige Verursachung dieser Umstände geht (vgl. BGH - GS - NJW 2008,

860, 866; BGH NStZ 2008, 527).

36

Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wurde von der Straf-

kammer mit (höchstens) einem Jahr und fünf Monaten festgestellt: Durch die

Anordnung, zu deren Entschädigung seien von der Gesamtstrafe ein Jahr und

zehn Monate als vollstreckt anzusehen, hat es die Kompensation höher bemes-

sen als es selbst nach dem vom Großen Senat für Strafsachen ausgeschlosse-

nen Maßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB möglich gewesen wäre (BGH - GS -

aaO). Das Landgericht hat dem Angeklagten damit eine Strafreduzierung zuge-

billigt, die zu einer Verkürzung der verhängten Strafe in einem Umfang geführt

hat, der nicht einmal durch Anrechnung einer der festgestellten Verfahrensver-

zögerung entsprechenden inländischen Untersuchungshaft hätte erreicht wer-

den können. Damit hat es bei der Bemessung des als vollstreckt geltenden

Teils der Gesamtfreiheitsstrafe die Grenzen des dem Tatrichter insoweit zuste-

henden Bewertungsspielraums in rechtsfehlerhafter Weise überschritten (vgl.

BGH NStZ 2008, 477).

37

3. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler ist der Gesamtstrafenausspruch

nicht betroffen. Er hat daher Bestand. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aus-

führungen unter 1. Bezug genommen.

38

4. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum

eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung feststellen, so wird sie bei der

Kompensationsentscheidung zu bedenken haben, dass neben dem Konventi-

onsverstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auch einer gegen Art. 5 Abs. 3

Satz 1 2. Halbs. MRK in Betracht kommen könnte (vgl. EGMR StV 2006, 474,

478; Urt. vom 26. Oktober 2006 - 65655/01 - juris; BGH - GS - NJW 2008, 860,

864 f.; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 31; BGH StV

2008, 633, 634).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer