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BGH Beschluss vom 18.06.2009 – 4 StR 180/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 180/09

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 18. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der ange- klagte im Fall II.2.b) der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Ver- gewaltigung und Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Franke Mutzbauer